Namensfindung: Wendler ist nicht gleich Wendler
Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handelt und ließ dazu ausführen: „Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden.“ Der Schlagersänger Michael Wendler wurde daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Im Gegenzug wurde vom OLG aber auch der Kläger – Frank Wendler – zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.
„Die beiden Sänger haben damit eigentlich nichts gewonnen, sondern beide – bis auf die in diesem Bereich nicht zu verachtende PR-Wirkung – verloren. Interessant ist das Urteil auch deshalb, da es nahezu salomonisch anmutet“, so der NAMBOS-Markenanwalt Peter A. Ströll. „Zudem zeigt es, dass die Rechte an Künstlernamen, bürgerlichen Namen und Marken gleichwertig im System der Kennzeichenrechte bestehen. Bei der Namensentwicklung – d.h. auch bei der Wahl des Künstlernamens – müssen daher alle möglichen Kennzeichenrechte beachtet werden. Dies gilt bei der Namensfindung für Künstlernamen, aber natürlich auch bei Produkt- und Firmennamen.“
Es bleibt nun abzuwarten, ob die beiden Schlagersänger das Urteil akzeptieren, oder innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Bis dahin ist das Urteil noch nicht rechtskräftig,“ so der Rechtsexperte und Inhouse-Anwalt bei der Naming-Agentur NAMBOS.