
Markenrechtsstreit: Perplexity AI vs. Comet ML
Comet ML sieht durch die Namenswahl von Perplexity AI eine erhebliche Verwechslungsgefahr und eine Verletzung seiner Markenrechte.
Im Zuge von Neueinführungen von Produkten oder Unternehmen kommt es immer wieder zu Markenkonflikten. So auch beim Software- und KI-Unternehmen Perplexity. Der neue KI-Browser soll unter dem einfachen und eingängigen Namen „Comet” auf den Markt kommen.
Im Frühjahr 2025 entbrannte hier ein prominenter Markenrechtsstreit zwischen dem US-amerikanischen KI-Unternehmen Perplexity AI und dem bereits etablierten Software-Anbieter Comet ML Inc., ausgelöst durch die geplante Markteinführung des neuen KI-Browsers „Comet“ durch Perplexity AI.
Comet ML nutzt den Markennamen bereits seit 2017 für seine KI-Entwicklungsplattform und ließ die Bezeichnung bereits 2019 als Marke beim US-Patentamt eintragen.
Comet ML sieht durch die Namenswahl von Perplexity AI eine erhebliche Verwechslungsgefahr und eine Verletzung seiner Markenrechte. Das Unternehmen argumentiert, dass beide Produkte im KI-Sektor angesiedelt sind und der gleiche Name zu Marktverwirrung führen wird.
Verlauf und Stand der Verfahren
Im Mai 2025 reichte Comet ML Klage beim „US District Court for the Northern District of California“ ein. Das Ziel war, die Nutzung des Namens „Comet“ für den Browser von Perplexity AI sofort zu verbieten.
Das Gericht lehnte zunächst einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung ab, da die Produkte noch nicht direkt konkurrierten. Im Juli 2025 wurde Perplexity AI jedoch unter Auflagen erlaubt, den Browser unter dem Namen „Comet” zu starten. Voraussetzung war, dass es zu keiner Überschneidung mit dem Kernmarkt von Comet ML (KI-Entwicklungsplattformen) kommen darf. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, das Hauptverfahren läuft noch.
Deutschland und Europa
Bereits im April 2025 untersagte das Landgericht Düsseldorf Perplexity AI per einstweiliger Verfügung, den Namen „Comet“ für KI-Browser in Deutschland zu verwenden. Comet ML habe ältere Rechte und die Gefahr der Verwechslung sei gegeben. Die Gefahr der Markenverwässerung und Verwechslung und weil die Produkte beider Unternehmen auf KI basieren und ähnliche Nutzergruppen adressieren, so die Argumentation.
Perplexity AI hingegen argumentiert, dass die Zielgruppe des Browsers breiter sei (alle Internetnutzer werden angesprochen), wohingegen Comet ML hauptsächlich KI-Entwickler anspreche. Auch sei der Begriff „Comet“ relativ generisch und werde branchenübergreifend zahlreich genutzt.
Weitere Markenstreitigkeiten um den „Comet“-Browser
Bisher sind keine weiteren nennenswerten Markenstreitigkeiten um den Namen „Comet“ für den Browser von Perplexity AI öffentlich bekannt geworden. Die Klage von Comet ML ist die zentrale und bislang einzige relevante Auseinandersetzung in diesem Kontext. Es gibt zwar zahlreiche andere Markenrechtsfälle im KI-Sektor, doch betreffen diese nicht den Namen „Comet“ in Verbindung mit Perplexity AI.
Perplexity AI, Inc. hat eine Wortmarke als Unionsmarke in den Nizza-Klassen 09 und 42 (“Computersoftware; Computersoftware unter Verwendung künstlicher Intelligenz; Computersoftware, die agentische künstliche Intelligenz nutzt; Computeranwendungssoftware zur Verwendung in Bezug auf folgende Waren…”) angemeldet.
Bereits jetzt ist ersichtlich, dass am 1. Juli ein Widerspruch gegen diese Markeneintragung eingereicht wurde. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Widerspruch eingelegt hat eine Interchain Foundation aus Zug (Schweiz). Ein Internetcheck legt nahe, dass Interchain die Bezeichnung „CometBFT” bereits für Softwareanwendungen nutzt. Ein weiterer Markenstreit ist daher vorprogrammiert.
Perplexity AI darf den Namen „Comet” für seinen Browser in den USA aktuell zwar unter bestimmten Auflagen nutzen. In Deutschland und vermutlich auch im restlichen Europa ist die Nutzung jedoch noch untersagt.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex und dynamisch das Markenrecht im KI-Zeitalter geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn innovative Produkte in einen bereits besetzten Namensraum vorstoßen.
Mit NAMBOS Naming gehen sie Nummer sicher bei der Namensentwicklung und der Markenpositionierung. Es gibt folgende Gründe warum Markenfehler und Markenstreitigkeiten wie bei „Comet“ bei NAMBOS nicht passieren:
- NAMBOS entwickelt jeden Namen im Rahmen des Namings individuell und achtet darauf, dass er einzigartig und unverwechselbar ist. Die neuen Namen sind so gestaltet, dass sie keine identischen bestehenden Markenrechte verletzen.
- Vor der Präsentation eines Namens wird eine umfassende Markenrecherche und Firmenrecherche in den relevanten Markenregistern und Firmendatenbanken durchgeführt.
- Es werden nicht nur nationale, sondern auch internationale Datenbanken geprüft, um Markenkollisionen auszuschließen.
- NAMOBS bezieht sprachliche, kulturelle und rechtliche Aspekte in die Namensentwicklung ein.
- Kreativität wird bei NAMBOS groß geschrieben. Durch kreative Wortneuschöpfungen und Fantasienamen wird das Risiko von Überschneidungen mit bestehenden Markenbezeichnungen minimiert.
- NAMBOS legt Wert auf Transparenz im Namensfindungs-Prozess und Rechercheablauf und dokumentiert daher alle Rechercheschritte nachvollziehbar.
So werden durch sicherer Namensfindung für Produktmarken oder Firmenmarken teure Rechtsstreitigkeiten und Markenkonflikte, wie sie im Fall der AI-Software„Comet“ aufgetreten sind, von Anfang an zuverlässig vermieden.
