Namensrecht Firma
Namensrecht und Firma sind zwei verschieden Dinge, aber es gibt relevante und insbesondere rechtliche Anknüpfungspunkte. Denn im rechtlichen Sinne bezeichnet der Begriff Firma den Namen eines Kaufmanns (also eines Unternehmens), der im Handelsregister eingetragen ist. Dieser Name dient der Identifikation des Unternehmens im Geschäftsverkehr und ist ein wesentlicher Bestandteil des Handelsrechts.
Daraus ergeben sich viele Punkte, die bei der Namensentwicklung für einen Firmennamen und dessen Überprüfung (z.B. im Rahmen von Markenrecherchen) sowie bei der Markenanmeldung / Markenregistrierung relevant und zu berücksichtigen sind.
Was ist eine Firma (im rechtlichen Sinne)?
Die genaue Definition und Bedeutung der Firma ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Hier einige wichtige Aspekte:
Firma als Handelsname
Die Firma ist der rechtlich geschützte Name eines Unternehmens, unter dem es im Geschäftsverkehr auftritt. Laien benutzen das Wort “Firma” oft – juristisch unzutreffend – als Synonym für das Wort “Unternehmen”. Juristisch ist „Firma“ jedoch der Name des Kaufmanns bzw. Unternehmens, unter dem er seine Geschäfte betreibt sowie klagen und verklagt werden kann (siehe § 17 HGBG). Also sein “Firmenname“!
Bestandteile Firma
Eine Firma kann aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, die je nach Unternehmensstruktur und gewähltem Namen variieren. Die Bestandteile einer Firma müssen bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen.
Die Firma kann folgende Bestandteile enthalten:
Personenname (Eigenname)
Personenname bedeutet, dass die Firma den Namen einer oder mehrerer Personen (z. B. der Gründer oder Inhaber) enthalten kann. Beispiel: „Musterfrau GmbH“ oder „Meier und Partner AG“. Bei Gesellschaften wie einer OHG oder einer KG ist es üblich, dass der Name eines Gesellschafters Teil der Firma wird.
Sachbezeichnung
Eine Sachbezeichnung beschreibt die Art der Geschäftstätigkeit oder den Bereich, in dem das Unternehmen tätig ist. Beispiel: „Tischlerei Schmidt“ oder „Metzgerei Müller“. Die Sachbezeichnung kann helfen, das Unternehmen im Markt zu verorten und verdeutlichen, worum es bei der Geschäftstätigkeit geht.
Fantasiebegriff
Ein Fantasiebegriff ist ein erfundener Name, der keinen Bezug zu einer Person oder Tätigkeit hat. Dies ermöglicht eine größere Markenidentität und hilft dabei, das Unternehmen einzigartig zu machen. Beispiel: „Zalando“. Hier besteht im Naming der Vorteil, dass u.a. eine hohe Wiedererkennbarkeit gegeben ist und sehr gute Markenbildung ermöglicht wird.
Zusätze zur Rechtsform
Ein weiterer Bestandteil der Firma ist der Zusatz, der auf die Rechtsform des Unternehmens hinweist. Dieser Zusatz ist in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, gesetzlich vorgeschrieben.
Beispiel:
- „GmbH“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- „AG“ (Aktiengesellschaft)
- „OHG“ (Offene Handelsgesellschaft)
- „KG“ (Kommanditgesellschaft)
- „e.K.“ (eingetragener Kaufmann)
Der Rechtsformzusatz ist wichtig, da er klärt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsregelungen für das Unternehmen gelten.
Geografische Bezeichnung
In einigen Fällen kann die Firma auch eine geografische Bezeichnung enthalten, die den Standort des Unternehmens angibt oder den Tätigkeitsbereich näher beschreibt. Beispiel: „Hamburger Schreinerei Meier GmbH“ oder „Münchner Fahrzeugbau AG“. Dies ist jedoch nicht immer erforderlich oder sinnvoll, je nach Art des Unternehmens und der angestrebten Markenstrategie.
Zusätzliche kreative oder beschreibende Elemente
Manche Firmen nutzen auch kreative Zusätze oder Kombinationen von Begriffen, die das Unternehmen von anderen abheben sollen. Beispiel: „ÖkoTech Solutions GmbH“ (dient dazu, den Fokus auf eine ökologische Geschäftstätigkeit zu betonen).
Zahlen und Symbole
In bestimmten Fällen können auch Zahlen oder Symbole Bestandteil der Firma sein. Beispiel: „Heizung-24 GmbH“.
Zusammensetzung einer Firma in der Praxis
Eine Firma muss immer den Anforderungen an die Eindeutigkeit und Unverwechselbarkeit genügen. Das bedeutet, dass der Firmenname so gewählt sein muss, dass er nicht mit bestehenden Firmennamen zu Verwechslungen führen kann.
Keine irreführende Bezeichnung
Die Firma darf keine falschen oder täuschenden Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vermitteln.
Firma kann bzw. muss also grundsätzlich aus verschiedenen Bausteinen wie dem Personennamen, der Sachbezeichnung, einem Fantasienamen, einem Rechtsformzusatz und gegebenenfalls einer geografischen Angabe bestehen. Dabei müssen die Bestandteile die rechtlichen Anforderungen des Handelsrechts erfüllen, um eine eindeutige Identifikation im Geschäftsverkehr sicherzustellen. Diese Punkte sind unbedingt bei der Namensfindung für einen Firmennamen zu beachten.
Eintragung ins Handelsregister
Die Firma eines Unternehmens muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn das Unternehmen ein Kaufmann im Sinne des HGB ist. Nur eingetragene Kaufleute haben das Recht, eine Firma zu führen. Die Eintragung ins Handelsregister ist Voraussetzung für die rechtsgültige Verwendung der Firma.
Auf was ist hier zu achten?
Wenn man einen Firmennamen beim Handelsregister eintragen möchte, sollte man auf folgende Punkte berücksichtigen:
Der Firmenname benötigt Eindeutigkeit und Unverwechselbarkeit. D.h. das Naming darf nicht mit bereits bestehenden Firmennamen in der gleichen Branche oder Region verwechselt werden können.
Es darf keine Irreführung vorliegen. Daher darf der Firmenname darf keine falschen oder täuschenden Informationen über die Geschäftstätigkeit vermitteln. Das gilt auch für die Rechtsform. Die muss natürlich auch zutreffend sein. D.h. der Firmenname muss den korrekten Zusatz zur Rechtsform (z. B. „GmbH“, „AG“, „OHG“) enthalten, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft handelt.
Der Firmenname sollte auch Dritten gegenüber rechtlich zulässig sein. So sollte er keine bestehenden Markenrechte oder Namensrechte verletzen.
Der Name muss also eindeutig, rechtlich unbedenklich und zur Unternehmensart passend sein, damit er im Handelsregister eingetragen werden kann. Dann hat man ein gutes Naming für die Firma.
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„Übrigens das Handelsregister macht keine Markenrecherchen (z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt). Diese muss jeder selbst durchführen. Das ist auch unbedingt zu empfehlen. Denn bei Markenverletzungen haftet das nutzende Unternehmen“
Peter A. Ströll
NAMBOS Geschäftsführer Beratung & Recht / Rechtsanwalt
Namensrechtlicher-, handelsrechtlicher-, markenrechtlicher und sonstiger Schutz von Firmen(namen)
Die Firma – also ein Unternehmensname – hat durch verschiedene rechtliche Regelungen einen namensrechtlichen Schutz. So ergibt sich ein Namensrecht entsprechend § 12 BGB.
Gemäß § 12 BGB erhält der Firmenname zivilrechtlichen Schutz als Kennzeichen im Geschäftsverkehr. Der Namensinhaber hat das Recht, gegen die unbefugte Verwendung des Namens durch Dritte vorzugehen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Diese Namensrecht an der Firma schützt vor Verwirrung und Rufschädigung im geschäftlichen Bereich. Der Inhaber kann Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
Auch § 37 HGB schützt den eingetragenen Firmennamen eines Kaufmanns vor der unbefugten Nutzung durch Dritte, wenn dies zu Verwechslungsgefahr führen könnte. Der Schutz gilt im geschäftlichen Verkehr nach der Handelsregistereintragung.
Aber Achtung: Unterlassungsansprüche bestehen nur, wenn die Firma tatsächlich handelsrechtlich unzulässig ist. Und die Unterscheidbarkeit von Firmennamen wird nur am selben Ort geprüft. D.h. in verschiedenen Regionen können gleiche Namen erlaubt sein.
Auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Firmenname vor unlauterer Nutzung geschützt. Dritte dürfen den Firmennamen nicht in einer Weise verwenden, die den Ruf des Unternehmens schädigen oder den Kundenverkehr zu ihren eigenen Gunsten lenken könnte. Der Name darf nicht ausgenutzt werden, um Verwirrung zu stiften oder die Wertschätzung des eingetragenen Unternehmens zu missbrauchen. Das Wettbewerbsrecht gilt jedoch meist nur bei direkten Wettbewerbern und bietet keinen expliziten Firmenschutz.
Zudem ist die geschäftliche Bezeichnung im Markengesetz (MarkenG) geschützt und eine Firma kann auch als Marke eingetragen werden. Insbesondere die eingetragene Marke umfasst umfassende Rechte und Vorteile, weshalb eine Markeneintragung immer zu empfehlen ist:
Mit einer Markeneintragung für eine Firma erhält man Exklusivität. Denn der Markeninhaber hat das alleinige Recht, den Namen als Marke in den geschützten Bereichen zu nutzen und Dritten die Nutzung zu verbieten.
Mit einer Markeneintragung für eine Firma erhält man auch Schutz vor Verwechslung. So ist der Firmenname als Marke vor der Verwendung ähnlicher oder identischer Namen durch Dritte geschützt, die zu Verwechslungen führen könnten, auch außerhalb der ursprünglichen Branche!
Außerdem hat eine Marke eine längere Geltungsdauer. Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Namensschutz ist der Markenschutz zeitlich unbefristet, solange die Marke aktiv genutzt und verteidigt wird. Auch örtlich kann der Markenschutz weitergehen, denn eine Marke gilt dort, wo sie eingetragen und genutzt wird. Zudem kann eine Marke auch auf Dritte übertragen werden. Ein Firmenname kann nur mit dem gesamten Unternehmen übertragen werden.
Das Markenrecht bietet also einen umfassenden und effektiven Schutz vor der unbefugten Nutzung des Firmennamens, der Verwechslungen verhindern soll und langfristigen Schutz bietet. Daher ist das Markenrecht an einem Namen „besser“ als nur ein Namensrecht an einer Firma nach § 12 BGG, § 37 HGB und UWG. So ist der Markenrechtsschutz am stärksten, wenn der Name als Marke eingetragen ist.
Wie kann ich selber mit meiner Firma gegen Namensrechte / Markenrechte verstoßen?
Ein Verstoß gegen Namensrechte/Markenrechte mit der eigenen Firma kann passieren, wenn man z.B. einen bereits eingetragenen Markennamen oder einen ähnlichen Namen in derselben Branche verwendet, ein geschütztes Logo oder Slogan nutzt, oder den Ruf einer bekannten Marke unrechtmäßig ausnutzt. Solche Verstöße können zu Unterlassungsforderungen, Schadenersatz und Namensänderung führen. Es ist daher wichtig, vor der Wahl eines Unternehmensnamens eine Firmennamen- und Markenrecherche durchzuführen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Bei NAMBOS entwickelt wir seit vielen Jahren Firmennamen. Dabei beachten wir natürlich die Regeln des Namensrechts und des Markenrechts im Zusammenhang mit der Firma. Denn zum Naming gehört die Namensentwicklung (also die kreative Namensfindung im engeren Sinne) und aber auch die Namensüberprüfung (also Markenrecherchen und Sprachchecks).
Wir bringen dies mit unserem KreativSicher-Prinzip zusammen. Denn nur ein namensrechtlich und sprachlich einsatzfähiger Firmenname ist ein guter Firmenname! Das gilt natürlich auch für einen Produktnamen.
Sie brauchen einen neuen und sicheren Firmennamen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
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