Exkurs: (Personen-)Namensrecht
Grundlage für einen namensrechtlichen Beitrag in “Professors Udolphs Buch der Namen“ (erschienen 2005 bei C. Bertelsmann)
Begriff “Name”
Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen Überblick über das in Deutschland geltende Vor- und Familiennamensrecht, das teilweise auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht beruht, größtenteils aber in verschiedenen Gesetzen geregelt ist, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Personenstandsgesetz (PStG) sowie im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG).
Diese und andere Gesetze enthalten eine Vielzahl von Regelungen über die Entstehung und den Schutz des Namensrechts sowie über die Voraussetzungen, unter denen der Vor- und Familienname geändert werden kann. Nach einer allgemeinen Definition des Begriffs “Name” sucht man in diesen Vorschriften jedoch vergeblich. Diese (vom Gesetzgeber beabsichtigte) Lücke haben die Gerichte und die juristische Literatur geschlossen. Danach ist der Name “ein sprachliches Merkmal zur ständigen Bezeichnung einer Person oder eines Unternehmens zwecks Unterscheidung von anderen Personen und Unternehmen”; außerdem ist der Name nach herrschender Meinung Ausdruck der Individualität der dahinter stehenden Persönlichkeit.
Nach der Wertordnung des Grundgesetzes zählt der Name zum verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG).
Unterscheidung von Zwangsnamen und Wahlnamen
Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwei Arten von Namen, nämlich einerseits den Zwangsnamen und andererseits den Wahlnamen.
Der Zwangsname, der auch als bürgerlicher Name bezeichnet wird, ist der Name, der jedem Menschen kraft Gesetzes anhaftet. Er setzt sich nach deutschem Recht stets aus mindestens einem Vornamen sowie dem Familiennamen zusammen.
Wahlnamen sind im Unterschied dazu Namen, die willkürlich gewählt und jederzeit wieder abgelegt werden können, wie zum Beispiel das häufig von Künstlern und Schriftstellern geführte Pseudonym (Deckname).
Bürgerlicher Name (Zwangsname)
Der Vorname
Bedeutung des Vornamens
Der Vorname hat die Funktion, seinen Träger als eine eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen und ihn von anderen Trägern des gleichen Familiennamens zu unterscheiden. Hieraus folgt, dass Geschwister nicht denselben Vornamen erhalten können – jedenfalls dann nicht, wenn sie jeweils nur einen einzigen Vornamen haben.
Wahl des Vornamens
Die Wahl des oder der Vornamen für das Kind ist grundsätzlich frei. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die den Vornamen zum Gegenstand haben, treffen weder eine Aussage dazu, wie viele Vornamen eine Person haben muss oder kann, noch legen sie die inhaltlichen Kriterien fest, denen ein Vorname genügen muss, um zulässig zu sein.
Die Namensgeber haben daher eine mannigfaltige Auswahl. Sie können ihrem Kind traditionelle Namen einschließlich ihrer Kurzformen und Ableitungen geben. Möglich sind auch ausländische Namen, und zwar inklusive derer, die in Deutschland noch unbekannt sind. Darüber hinaus sind sogar frei erfundene Phantasienamen zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Namensgebung nur insoweit begrenzt, als sie die “allgemeine Sitte und Ordnung” nicht verletzen darf. Dies bedeutet insbesondere, dass anstößige Vornamen nicht gewählt werden dürfen und dass der Vorname dem Geschlecht des Kindes (Geschlechtsoffenkundigkeit des Namens) entsprechen muss.
Geschlechtsspezifische Vornamen
Entsprechend der Zweiteilung des natürlichen Geschlechts gibt es männliche und weibliche Vornamen. Hiervon geht beispielsweise auch das Transsexuellengesetz (TSG) vom 10. September 1980 aus. Danach sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Vornamen einer Person zu ändern, wenn sie sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und der ursprüngliche Vorname deshalb nicht mehr “passt“.
Aus dem vorgenannten Kriterium der Geschlechtsoffenkundigkeit folgt, dass für Jungen nur männliche und für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig sind. Eine Ausnahme gilt aus traditionell-religiösen Gründen nur für den weiblichen Vornamen “Maria”, der einem Jungen zusätzlich neben einem oder mehreren männlichen Vornamen gegeben werden darf.
In Bezug auf die in Deutschland üblicherweise verwendeten Vornamen bereitet das Kriterium der Geschlechtsoffenkundigkeit regelmäßig keine Schwierigkeiten, da diese Namen im Normalfall eindeutig männlich oder weiblich sind. Anders kann es aber im Falle von ausländischen Vornamen aussehen, hinsichtlich der der Bundesgerichtshof (BGH) das Kriterium der Geschlechtsoffenkundigkeit inzwischen allerdings eingeschränkt hat. In einer Entscheidung vom 17. Januar 1979 hat der BGH nämlich festgestellt, dass ein ausländischer Name, der im Ausland dem Geschlecht des zu benennenden Kindes eindeutig entspricht, auch in Deutschland zulässig ist, selbst wenn sich aus dem ausländischen Namen nach deutschem Sprachgebrauch das Geschlecht nicht erkennen lässt. Mit dieser Argumentation hat der BGH den aus dem indischen stammenden Namen “Aranya” für einen Jungen für zulässig erklärt.
Der BGH ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Nach seiner Ansicht soll der ausländische Name sogar dann zulässig sein, wenn er geschlechtsneutral ist, sofern das Kind in Bezug auf sein Geschlecht noch einen weiteren eindeutigen Vornamen erhält. Unter dieser Voraussetzung sind von verschiedenen Gerichten dementsprechend geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie beispielsweise “Max Mikado”, “Bo Victoria”, “Raven Frederike”, “Uragano Mary Sarah” oder “Max Geronimo Godot” anerkannt worden.
Diese gerichtlichen Entscheidungen ändern aber im Ergebnis nichts daran, dass ein Junge keinen ausländischen weiblichen und ein Mädchen keinen ausländischen männlichen Namen erhalten darf.
Phantasienamen
Wie vorstehend bereits erwähnt, kommen für die Namensgebung auch frei erfundene Neuschöpfungen in Betracht. Unzulässig sind allerdings solche Phantasienamen, die geeignet sind, ihren Träger der Lächerlichkeit preiszugeben oder sonst zu diskriminieren.
Aus diesem Grund sind etwa Vornamen wie “Verleihnix”, “Stompie”, “Woodstock”, “Heydrich” oder “Mechipchamueh” gerichtlich nicht zugelassen worden, während beispielsweise die Namensschöpfungen “Maitreyi Padma”, “Tamy Sarelle”, “Samandu” und “Speedy” gerichtlich nicht beanstandet worden sind.
Bei geschlechtsneutralen Phantasienamen ist immer ein zweiter, das Geschlecht eindeutig kennzeichnender Vorname hinzuzufügen.
Vornamenseignung
Der seitens der Namensgeber ausgewählte Name muss ferner “Vornamensqualität“ besitzen. Daher sind Familiennamen grundsätzlich als Vornamen ungeeignet. Nicht ausgeschlossen sind indessen solche Familiennamen, die – wie z. B. “Wolf” – gleichzeitig bekannte Vor- und Nachnamen sind.
Es entsprach einige Jahrzehnte der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, dass die Namen “Jesus” und “Christus” wegen Verletzung des religiösen Empfindens der deutschen Bevölkerung als Vornamen ausscheiden. Von dieser Rechtsprechung ist nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bezüglich des Namens “Jesus” mit Hinweis auf die Gebräuchlichkeit dieses Namens als Vorname im spanischsprachigen Ausland abgerückt.
Unzulässig sind Bezeichnungen, die geeignet sind, über den Namensträger täuschende oder irreführende Vorstellungen zu erwecken. Deshalb kommt etwa der akademische Grad “Doktor” nicht als Vorname in Frage. Verboten ist auch das ausländische Adelsprädikat “Lord”.
Im Übrigen ist die Rechtsprechung zu der Frage, welche Vornamen zulässig sind, sehr uneinheitlich. Bei den jeweils getroffenen Entscheidungen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die sich zum Teil auch widersprechen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist die Bezeichnung “Grammophon” als Vorname ungeeignet. Das Amtsgericht Dortmund hat wiederum die Ansicht vertreten, dass die Bezeichnung “Jazz” als Vorname für einen Jungen möglich ist.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob geographische Bezeichnungen als Vornamen in Betracht kommen, hat das Landgericht München entschieden, dass ein Mädchen “Europa” heißen kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München ist “Bavaria”, der lateinische Name für Bayern, ein zulässiger weiblicher Vorname, während das Amtsgericht Kassel die Bezeichnung “Borussia”, also den neulateinischen Namen für Preußen, als weiblichen Vornamen abgelehnt hat.
Im Zusammenhang mit Blumen- und Pflanzennamen haben das Amtsgericht Koblenz und das Amtsgericht Nürnberg die Bezeichnungen “Azalee” und “Jasmin” jeweils als Mädchennamen anerkannt, das Amtsgericht Stuttgart hat die Bezeichnung “Oleander“ als Jungennamen gebilligt. Das Amtsgericht Traunstein hat dagegen die Bezeichnung “Pfefferminze“ als Vornamen für einen Jungen abgelehnt.
Aus dem Bereich der Tiernamen ist der Bezeichnung “Moewe“ die Eignung als Vorname für ein Mädchen abgesprochen worden.
Anzahl der Vornamen
Nach deutschem Gesetz muss jede Person mindestens einen Vornamen haben, während es in Deutschland keine gesetzlichen Bestimmungen über die Höchstzahl von Vornamen gibt. Dennoch entspricht es der ganz überwiegenden Meinung, dass ein Mensch nicht eine unmäßige Anzahl an Vornamen besitzen kann.
Das Amtsgericht Hamburg hat die Vergabe von dreizehn Vornamen für unzulässig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einer Entscheidung vom 28. Januar 2004 mit der Frage beschäftigt, ob eine Mutter berechtigt ist, ihrem Sohn zwölf Vornamen zu geben, und zwar: Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro. Das Gericht hat diese Frage unter Hinweis auf das Kindeswohl verneint und die Grenze bei fünf Vornamen gezogen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit einem Großteil der sonstigen Rechtsprechung, die die Obergrenze ebenfalls bei vier bis fünf Vornamen zieht. Die Junge hieß nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übrigens “Chenekwahow Migiskau Kioma Ernesto Tecumseh“.
Erteilung des Vornamens
Seine oder seinen Vornamen erhält das Kind nicht kraft Gesetzes, sondern vielmehr durch Verleihung seitens derjenigen Personen, denen das elterliche Sorgerecht zusteht.
Diese elterliche Sorge steht bei ehelichen Kindern den Eltern gemeinsam zu. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen, was in der Praxis häufig schon deshalb gelingt, weil mehrere Vornamen des Kindes zulässig sind, so dass die Vorschläge beider Elternteile ohne weiteres Berücksichtigung finden können.
Die Eltern haben nicht nur das Recht zur Vornamenserteilung. Sie sind zum Wohle des Kindes zur Vornamenserteilung auch verpflichtet. Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat das Familiengericht an ihrer Stelle zu entscheiden. Sofern die elterliche Sorge nur einem Ehegatten übertragen ist, bestimmt dieser alleine den oder die Vornamen des Kindes.
Bei Findelkindern im Sinne von § 25 PStG legt die zuständige Verwaltungsbehörde den Vornamen (und auch den Familiennamen) des Kindes fest.
Die Sorgeberechtigten haben den von ihnen gewählten Vornamen dem Standesamt anzuzeigen, wofür sie einen Monat Zeit haben, und zwar ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Geburt des Kindes beim Standesbeamten. Letztere muss wiederum binnen einer Woche nach der Geburt des Kindes erfolgen. Der zuständige Standesbeamte trägt den Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch ein, womit der Namensgebungsakt abgeschlossen ist, so dass die Sorgeberechtigten ab diesem Zeitpunkt die von ihnen gewählten Vornamen grundsätzlich nicht mehr ändern können.
Gemäß § 47 PStG ist allerdings eine Berichtigung des Geburtenbuches zulässig, wenn fälschlicherweise ein anderer als der wirklich erteilte Vorname eingetragen wurde. So kann die Unrichtigkeit der Eintragung beispielsweise auf einem Irrtum des Standesbeamten beruhen. Haben die Sorgeberechtigten die Schreibweise des ausgewählten Vornamens nicht besonders festgelegt, so ist der Name in der allgemein gebräuchlichen Weise einzutragen.
Änderung des Vornamens
Der Vorname einer Person kann sich aus verschiedenen Gründen ändern.
Änderung des Vornamens im Falle der Adoption
Eine Vornamensänderung des Kindes ist zunächst im Falle der Adoption möglich, sofern dies nach der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts dem Wohl des Kindes entspricht.
Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist eng mit der Frage verknüpft, wie intensiv das Kind sich mit seinem bisherigen Vornamen identifiziert und ob der Wechsel des Vornamens ohne Gefahr für die Entwicklung des Kindes möglich ist. Diese Frage wird etwa dann zu bejahen sein, wenn durch die Änderung des Vornamens eine bessere Integration in die neue Familie zu erwarten ist, beispielsweise durch die Aufgabe fremdländischer oder die Hinzufügung für das Inland typischer Vornamen.
Änderung des Vornamens gemäß BVFG
Eine weitere Möglichkeit der Änderung des Vornamens besteht nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVFG können Vertriebene und Spätaussiedler unter anderem auch eine deutschsprachige Form ihrer Vornamen annehmen oder, wenn es eine solche Form des Vornamens nicht gibt, für sich völlig neue Vornamen auswählen.
Änderung des Vornamens nach NÄG
Die Änderung des Vornamens kann schließlich auch nach dem “Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen” (NÄG) vom 5. Januar 1938 durch Verwaltungsakt erfolgen. Voraussetzung hierfür ist nach diesem Gesetz aber (wie bei der Änderung von Familiennamen) ein die Änderung rechtfertigender “wichtiger Grund”.
Die Rechtsprechung hat beispielsweise den Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft als einen derartigen wichtigen Grund anerkannt. So ist etwa seitens des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs wegen der Eheschließung mit einer Angehörigen islamischen Glaubens die Änderung des Vornamens “Andreas” in “Abdulhamid Andreas” gebilligt worden. Nach einer Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs können schwere seelische Beeinträchtigungen zur Änderung des Vornamens berechtigen. Diese können zum Beispiel durch schlimme Erinnerungen an gleichnamige Familienmitglieder hervorgerufen werden, wie etwa im Falle sexuellen Missbrauchs.
Die große Häufigkeit eines Vornamens begründet indessen (anders als bei Familiennamen) keinen wichtigen Grund zur Namensänderung. Ein solcher kann aber dann anzunehmen sein, wenn das Kind seitens seiner Eltern einen geschlechtsneutralen Vornamen erhalten hat, wie etwa Kim, Kay oder Uli, und mit diesem Namen nicht zurechtkommt.
Bezüglich der Wahl des neuen Vornamens stellt die “Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ (NamÄndVwV), die im Jahre 1980 auf Grundlage des NÄG erlassen wurde und die für die praktische Anwendung des NÄG durch die Verwaltung außerordentlich wichtig ist, einige Grundsätze auf. Diese decken sich mit den oben bereits genannten generellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Vornamen. Danach dürfen anstößige Vornamen oder Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch keine Familiennamen ausgesucht werden. Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Februar 1959 eine Ausnahme gemacht. Mit Rücksicht auf ostfriesische Bräuche erklärte es das Gericht für zulässig, einem Mädchen den Familiennamen “ten Doornkaat” als Vornamen zu geben, allerdings neben weiteren weiblichen Vornamen. Der vollständige Name des Mädchens lautete damit “Annechien ten Doornkaat Hinriette Koolman”, wobei “Koolman” den Familiennamen bildete.
Keine Vornamenänderung und damit jederzeit problemlos möglich ist eine Mittel-Initialienbildung bei mehreren Vornamen (wie zum Beispiel Johannes B. Kerner). So lange keine Täuschung des Rechtsverkehrs über die eigene Identität hervorgerufen wird, sind auch orthographische Veränderungen wie ein Akzent über einem Vokal zulässig (wie “Gréta“ statt “Greta“).
Rufname
Für den Fall, dass eine Person mehrere Vornamen hat, wird üblicherweise nur einer der Vornamen verwendet. Dieser Vorname wird auch als Rufname bezeichnet. Jeder Mensch mit mehreren Vornamen kann sich völlig frei zwischen diesen für einen Rufnamen entscheiden. Auch ein nachträglicher Wechsel des Rufnamens innerhalb seiner Vornamen ist uneingeschränkt möglich und stellt keine Namensänderung nach dem vorgenannten Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) dar.
Familienname
Erwerb des Familiennamens
Ehename (§ 1355 BGB)
Das Ehenamensrecht, also das Recht, das den Familiennamen der Eheleute zum Gegenstand hat, ist in § 1355 BGB geregelt.
Diese aus mehren Absätzen bestehende Bestimmung ist in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geändert worden. Auslöser hierfür war jeweils die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das höchste deutsche Gericht beanstandete im Laufe der Zeit mehrere verschiedene Einzelregelungen des § 1355 BGB, insbesondere weil sie gegen das im Grundgesetz garantierte Recht auf Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verstießen.
Nach der ursprünglichen Regelung des § 1355 BGB, die noch aus dem Jahre 1896 stammte, erhielt die Ehefrau bei der Heirat automatisch den Namen des Mannes, der damit zum gemeinsamen Ehenamen wurde. Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 gab der Ehefrau später die Möglichkeit, diesem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzuzufügen.
Ab 1976 gab es dann ein Wahlrecht für den gemeinsamen Ehenamen. Es konnte entweder der Geburtsname der Ehefrau oder der des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt werden. Wenn die Ehepartner sich insoweit allerdings nicht einigten oder aus sonstigen Gründen keine Bestimmung des Ehenamens vornahmen, galt wieder automatisch der Geburtsname des Mannes als Ehename.
Hierin sah das Bundesverfassungsgericht ebenfalls einen Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau und hob die Regelung deshalb im Jahre 1991 auf. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber zur Schaffung einer gesetzlichen Neuregelung, worauf dieser mit dem Familiennamensrechtsgesetz vom 16. Dezember 1993 und einer Neufassung des § 1355 BGB reagierte. Wichtigstes Ergebnis dieser Neufassung ist, dass für die Ehegatten gemäß § 1355 Abs. 1 BGB kein Zwang mehr zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens besteht. Jeder Ehepartner kann also jeweils für sich seinen eigenen Geburtsnamen auch nach der Hochzeit noch weiterführen.
Doch auch dieser neu gefasste § 1355 BGB lieferte dem Bundesverfassungsgericht – zumindest teilweise – noch Grund für Beanstandungen. Denn diese Bestimmung sah in ihrem zweiten Absatz anfangs vor, dass zum Ehenamen nur der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden konnte. Dies bedeutete mit anderen Worten, dass es den Eheleuten verwehrt war, einen durch eine frühere Eheschließung erworbenen Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen neuen Ehenamen zu bestimmen. Hierzu ein konkretes Beispiel: Frau Schmidt heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen “Müller“ als Ehenamen an. Nun lässt Frau Müller sich scheiden und geht in eine zweite Ehe mit Herrn Maier. Frau Müller und Herr Maier fassen den Entschluss, den Namen “Müller“ zu ihrem gemeinsamen Ehenamen zu machen. Genau dies wäre nach § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung aus dem Jahre 1993 nicht möglich gewesen.
Diese Einschränkung hielt das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für verfassungswidrig und erklärte diese Bestimmung Anfang 2004 für nichtig. Seit Anfang 2005 existiert nunmehr eine neue gesetzliche Regelung, nach der es jetzt auch zulässig ist, den durch eine frühere Eheschließung erworbenen Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Frau Müller und Herr Maier aus dem vorstehenden Beispiel sind damit nach aktueller Rechtslage nicht mehr gehindert, den Namen “Müller“ als ihren Ehenamen auszuwählen.
Wie oben bereits erwähnt, können die Ehegatten nach dem heute geltenden § 1355 BGB also einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Sie müssen dies aber nicht tun, sondern können stattdessen ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung jeder für sich noch weiter behalten.
§ 1355 BGB enthält in seinem vierten Absatz auch noch eine Regelung in Bezug auf den sogenannten Begleitnamen. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, hat danach grundsätzlich die Möglichkeit, seinen bislang geführten Namen dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Einer dieser Ausnahmefälle ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht, wenn also ein aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen geworden ist. Konkretes Beispiel: Wenn ein Ehepaar den ursprünglichen Namen des Ehemannes “Rosen-Roth“ zum Ehenamen gemacht hat, kann Frau Rosen-Roth diesem Namen nicht auch noch ihren eigenen ursprünglichen Namen “Müller“ hinzufügen; andernfalls hätte dies die Namenskette “Müller-Rosen-Roth“ bzw. “Rosen-Roth-Müller“ zur Folge, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber ausgeschlossen sein soll.
In seinem fünften Absatz enthält § 1355 BGB schließlich eine weitere Regelung, die das Schicksal des Ehenamens im Falle der Scheidung oder dem Tod eines Ehegatten regelt. Danach gilt, dass im Falle des Todes eines Ehegatten der verwitwete Ehegatte den Ehenamen behält, im Falle der Scheidung behalten beide Ehegatten den Ehenamen. Die Weiterführung des Ehenamens kann einem geschiedenen Ehegatten also auch dann nicht untersagt werden, wenn der Geburtsname des anderen Ehegatten zum Ehenamen geworden war.
Der geschiedene oder verwitwete Ehegatte kann aber alternativ durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten auch seinen vor der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen oder diesen ursprünglichen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Name der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Am 1. August 2001 ist das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in Kraft getreten. Mit ihm wird die Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern (umgangssprachlich auch “Homo-Ehe” genannt) in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt. Das Gesetz verfolgt das Ziel, gleichgeschlechtlich orientierten Partnern die Möglichkeit zu geben, ihrer Verbindung einen auch nach außen wirkenden rechtlichen Rahmen zu geben, da ihnen eine Eheschließung im Sinne von Art. 6 Grundgesetz verwehrt ist.
Form und Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind in § 1 LPartG geregelt. Danach begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Zuständige Behörde, vor der diese Erklärung abzugeben ist, ist nach dem Recht der meisten Bundesländer der Standesbeamte.
Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind in weiten Bereichen den eherechtlichen Regelungen nachgebildet, was insbesondere daran zu erkennen ist, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Vielzahl von Verweisungen auf die eherechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält. Während die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und für einander die Verantwortung tragen, sind in Anlehnung hieran die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.
Eine Parallele besteht auch hinsichtlich der rechtlichen Regelung des jeweiligen Namens. So wie die Ehegatten gemäß § 1355 BGB einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen können, können die Lebenspartner gemäß § 3 LPartG einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Entsprechend der Situation bei den Ehegatten können die Lebenspartner zu ihrem gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen durch Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft, kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Geburtsname des Kindes (§§ 1616 bis 1618 BGB)
Für den Geburtsnamen des Kindes gilt grundsätzlich das Prinzip der Abstammung. Er kann – von Ausnahmen abgesehen – nur vom Namen seiner Eltern oder eines Elternteils abgeleitet werden. Das Gesetz hält mit dieser Regelung am Grundsatz der Namensgleichheit von Eltern und Kindern fest.
Früher gab es im Kindernamensrecht noch eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Diese Differenzierung ist heute aufgegeben. Maßstab für den Familiennamen des Kindes ist jetzt, ob die Eltern des Kindes einen einheitlichen Ehenamen tragen bzw. ob die elterliche Sorge für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam oder nur einem Elternteil allein zusteht.
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Der Beamte trägt dann unter anderem die Namen der Eltern, den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes, seine Vornamen und seinen Familiennamen in das Geburtenbuch ein.
Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen (§ 1616 BGB)
Rechtlich einfach ist die namensrechtliche Situation für das Kind, wenn seine Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne von § 1355 BGB führen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, erhält das Kind ebenfalls automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).
Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen, aber mit gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
Wenn die Eltern aber keinen gemeinsamen Ehenamen im Sinne von § 1355 BGB führen, weil sie entweder nicht verheiratet sind oder sie trotz erfolgter Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, wird die Situation schon etwas komplizierter.
Sofern diese Voraussetzung vorliegt und gleichzeitig die Situation so ist, dass die Eltern das Sorgerecht für das Kind (aufgrund ihrer Ehe oder aufgrund entsprechender Sorgeerklärungen) gemeinsam ausüben, greift § 1617 BGB ein. Nach dieser Bestimmung müssen die Eltern sich in diesem Fall auf einen einzigen Namen für ihr Kind einigen – und zwar entweder auf den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters. Für diese Namenswahl haben die Eltern einen Monat ab der Geburt des Kindes Zeit, wenn die Namensbestimmung nicht schon direkt bei Beurkundung der Geburt geschieht. Die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile für das Kind ist übrigens unzulässig.
Unterlassen die Eltern die Namensbestimmung, benachrichtigt das Standesamt das zuständige Familiengericht. Nach einer Anhörung beider Elternteile wählt das Gericht einen Elternteil aus und überträgt ihm das Recht, dem Kind einen Familiennamen zu geben. Das Gericht kann hierzu eine Frist setzen. Wird diese Frist versäumt, erhält das Kind automatisch den Namen des Elternteils, dem zuvor das Bestimmungsrecht seitens des Familiengerichts übertragen worden war.
Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge (§ 1617a BGB)
Der weitere Fall, dass die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen und die elterliche Sorge nicht beiden Elternteilen (wie bei § 1617 BGB), sondern nur einem Elternteil allein zusteht, ist in § 1617a BGB geregelt.
In dieser Situation erhält das Kind von Gesetzes wegen automatisch den Familiennamen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Der allein Sorgeberechtigte kann dem Kind allerdings auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils und – wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat – auch die Einwilligung des Kindes.
Sowohl die Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil als auch die Erteilung der Zustimmung des anderen Elternteils sowie des Kindes sind gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Ferner bedürfen sämtliche Erklärungen der öffentlichen Beglaubigung, die außer beim Notar auch durch den Standesbeamten erfolgen kann.
Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft (§ 1617b)
§ 1617b Abs. 1 BGB regelt die namensrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass die gemeinsame Sorge der Eltern des Kindes erst begründet wird, nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen bekommen hat.
Steht das Kind bei seiner Geburt unter der alleinigen Sorge eines Elternteils, trägt es, wie bereits dargestellt, den Namen dieses Elternteils bzw. kann der Sorgeberechtigte mit Zustimmung des anderen Elternteils dessen Namen dem Kind erteilen (§ 1617a BGB). Kommt es nun nachträglich durch Sorgeerklärung oder Eheschließung zur gemeinsamen Sorge der Eltern, sollen die Eltern über die Namensfrage nochmals erneut gemeinsam entscheiden dürfen.
Es gelangen insoweit die Regeln des § 1617 BGB zur Anwendung, die bei der Namensbestimmung durch die ursprünglich sorgeberechtigten Eltern gelten.
Vor Vollendung des fünften Lebensjahres bedarf die Namensbestimmung durch die Eltern keiner Zustimmung des Kindes, das heißt die Eltern entscheiden allein. Für den Fall aber, dass das Kind das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, ist die Namensbestimmung durch die Eltern nur wirksam, wenn das Kind sich der Bestimmung anschließt.
In § 1617b Abs. 2 BGB ist noch das Problem der Scheinvaterschaft geregelt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, gar nicht der Vater des Kindes ist, erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.
Name bei Namensänderung der Eltern (§ 1617c BGB)
Wenn die Eltern bei Geburt des Kindes bereits einen Ehenamen führen, gilt dieser, wie dargelegt, automatisch auch für das Kind.
Auch wenn die Eltern ihren gemeinsamen Ehenamen erst nach der Geburt eines Kindes bestimmen, erstreckt sich dieser neue Name gemäß § 1617c BGB automatisch auch auf den Nachwuchs, sofern dieser noch nicht fünf Jahre alt ist. Für den Fall aber, dass das Kind das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, muss es der Namensänderung zustimmen.
Einbenennung (§ 1618)
§ 1618 BGB regelt die sogenannte Einbenennung. Die Vorschrift gibt einem Ehepaar, das einen gemeinsamen Ehenamen führt, die Möglichkeit, diesen Ehenamen einem Kind, welches das Kind nur eines der beiden Ehepartner ist, zu erteilen. Diese Möglichkeit wird zum Beispiel dann relevant, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil des Kindes, etwa die Mutter, wieder heiratet, dabei den Namen des Partners, also des Stiefvaters, als Ehenamen annimmt und das nicht aus dieser Ehe stammende Kind seinen bisherigen Familiennamen trägt.
Name von Findelkindern und Personen mit nicht feststellbarem Personenstand (§§ 25, 26 PStG)
Probleme entstehen in der Praxis dann, wenn kein Elternteil ausfindig gemacht werden kann, von dem sich der Name des Kindes ableiten lässt, wie zum Beispiel bei Findelkindern.
Wer ein neugeborenes Kind findet, muss es spätestens am folgenden Tag der Ortspolizeibehörde anzeigen, die die erforderlichen Ermittlungen aufnimmt. Sofern sich der Personenstand des Kindes im Rahmen der Ermittlungen nicht feststellen lässt, setzt die zuständige Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Gesundheitsamtes den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest. Weiterhin bestimmt sie auch die Vornamen und den Familiennamen des Kindes, die der Standesbeamte auf Anordnung der Verwaltungsbehörde in das Geburtenbuch einträgt. Ein ähnliches Verfahren gilt für Personen mit nicht feststellbarem Personenstand im Sinne von § 26 PStG.
Bei der Auswahl der Namen hat die zuständige Behörde einen freien Ermessensspielraum. Sofern der tatsächliche Personenstand des Kindes bzw. der angetroffenen Person später noch ermittelt wird, wird der jeweilige Eintrag in das Geburtenbuch berichtigt.
Änderung des Familiennamens nach NÄG
Für die Änderung des Familiennamens gilt das bereits erwähnte “Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ (NÄG). Es hat einen Umfang von insgesamt vierzehn Bestimmungen (§§ 1 bis 14), die allerdings keine Definition des Begriffs der Namensänderung enthalten. Nach verbreiteter Ansicht ist darunter der teilweise oder vollständige Namenswechsel (etwa von “Müller“ zu “Larenz“) sowie eine Änderung in der Schreibweise des Namens (z. B. “Schulze“ in “Schultze“) zu verstehen.
Antrag
Die Namensänderung erfolgt durch einen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde. Ein solcher Verwaltungsakt ergeht immer nur auf Antrag, niemals also zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen. Sofern der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden soll, ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich. Die Änderung des Ehenamens erfordert einen gemeinsamen Antrag der Ehegatten. Ob die beantragte Namensänderung genehmigt oder abgelehnt wird, steht im Ermessen der Behörde.
Wichtiger Grund
Der Familienname steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers. Da nämlich der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt dieser Gesichtspunkt allerdings weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.
Zentrale Norm des NÄG ist § 3. Danach darf ein Familienname – ebenso wie der Vorname – nur dann geändert werden, wenn ein “wichtiger Grund” die Änderung rechtfertigt. Die Namensänderung nach dem NÄG hat daher Ausnahmecharakter. Sofern ein solcher wichtiger Grund im konkreten Einzelfall nicht vorliegt, ist der Antrag auf Namensänderung abzulehnen. Eine Änderung kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Unlautere Gründe des Antragstellers, wie etwa die beabsichtigte Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen, sind logischerweise ebensowenig schutzwürdig.
Dreh- und Angelpunkt ist daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund vorliegt. In den Nummern 34 bis 50 konkretisiert die – ebenfalls bereits erwähnte – “Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen” (NamÄndVwV) den Begriff des wichtigen Grundes in typischen Fallgruppen aus der Praxis, wobei diese Konkretisierung nur beispielhaft, also nicht abschließend, ist.
Erste Fallgruppe ist die Namensänderung zur “Beseitigung mit dem Familiennamen verbundener Behinderungen”. Danach ist eine Namensänderung etwa dann gerechtfertigt, wenn ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt und dies die Gefahr häufiger Verwechslungen hervorruft. Bei sogenannten Sammelnamen wie Maier, Müller, Schmidt und Schulz, wird das grundsätzlich vermutet.
Namensänderungen sind regelmäßig auch bei solchen Familiennamen gerechtfertigt, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können (wie zum Beispiel “Fick“, “Morgenschweiß“, “Moese“ etc.) Hierbei sind auch besondere Gründe zu berücksichtigen, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen.
Eine Namensänderung ist in der Regel ferner dann gerechtfertigt, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen. So ist beispielsweise die Änderung des polnischen Familiennamens “Trzebiner” in den phonetisch gleichlautenden Namen “Tschebiner” zugelassen worden.
Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann allerdings im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung abgeleitet werden. Wenn ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden ist, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch ein Zusammenhang hergestellt wird, kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden.
Wahl des neuen Familiennamens
Wurde dem Antrag auf Namensänderung stattgegeben, kann der Antragsteller sich einen anderen Namen aussuchen. Es besteht aber kein rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten neuen Familiennamen. Vielmehr stellt das Gesetz an die Wahl des neuen Familiennamens eine Reihe von Anforderungen. So muss er zum Gebrauch als Familienname geeignet sein und soll nicht seinerseits wieder den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen. Er darf zum Beispiel kein Sammelname sein wie etwa Meier oder Müller.
Ein Künstler- oder ein Phantasiename (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden.
Durch den neuen Familiennamen darf außerdem auch kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Ferner soll ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, beispielsweise auf historischem, literarischem oder politischen Gebiet, erhalten hat (etwa “Goethe“, “Bismark“), im Allgemeinen nicht gewährt werden.
Adelsbezeichnungen
Zu den Bestandteilen des bürgerlichen Namens gehören neben dem oben genannten Vor- und Familiennamen seit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 14. August 1919 auch die ehemaligen Adelsprädikate, wie etwa die Adelsbezeichnung “von”.
Diese Rechtslage beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der bestimmt:
“Öffentlichrechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.“
Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind Adelsbezeichnungen also grundsätzlich Bestandteil des Familiennamens. Dies gilt aber nur für die Adelsbezeichnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 bereits rechtmäßig geführt wurden; diese Adelsbezeichnungen bleiben als Namensbestandteile bestehen. Hierzu zählen allerdings nicht solche Adelsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung nur besonderen Familienangehörigen einer Adelsfamilie zustanden (wie etwa die Bezeichnung “Fürst” – sogenannter Primogenituradel). Derartige persönliche Adelsprädikate sind mit dem Tode des bei Inkrafttreten der WRV letzten Trägers erloschen. Da Adelsbezeichnungen Teil des bürgerlichen Namens sind, richtet sich ihr Erwerb nicht mehr nach Adelsrecht, sondern vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen, die für den Erwerb von “normalen” Familiennamen, die also für “Jedermann” gelten. Hieraus folgt zum Beispiel, dass Adelsbezeichnungen von verheirateten Eltern automatisch auch zum Geburtsnamen des Kindes gehören.
Da die Adelsbezeichnung ein fester Bestandteil des Familiennamens ist, kann sie im Rechtsverkehr nicht einfach weggelassen werden. Die Streichung des “von” etwa wäre nur im Wege einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz möglich. Hinsichtlich der Stellung der Adelsbezeichnung innerhalb des Gesamtnamens gilt, dass die Adelsbezeichnung dem übrigen Teil des Familiennamens voranzustellen ist und auf den Vornamen folgt. Das bedeutet also, dass der Vorname nicht zwischen diese beiden Bestandteile des Familiennamens geschoben werden darf. Bei weiblichen Personen können die adeligen Namen in der weiblichen Form (z. B. Gräfin oder Freifrau) gebraucht werden.
Akademische Bezeichnungen, Berufsbezeichnungen, Ordensnamen
Keine Bestandteile des bürgerlichen Namens sind dagegen akademische Bezeichnungen, wie etwa der Doktorgrad, und Berufsbezeichnungen, wie Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Rechtsanwalt oder Steuerberater, da sowohl den akademischen Bezeichungen als auch den Berufsbezeichnungen die Namensfunktion, also die Eignung zur unterscheidungskräftigen Bezeichnung einer Person, fehlt.
Den Doktorgrad kann man sich im Gegensatz zu den anderen akademischen Titeln allerdings trotzdem in seinen Personalausweis und in den Pass eintragen lassen. Außerdem kann der Doktorgrad auf Verlangen des Inhabers auch in Personenstandsurkunden aufgenommen werden, z. B. in die Geburtsurkunde eines Kindes bei den Namen der Eltern. Letzteres gilt auch für die anderen gebräuchlichen akademischen Grade.
Das unbefugte Führen von Titeln und akademischen Graden sowie von Berufsbezeichnungen ist gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenfalls kein Bestandteil des bürgerlichen Namens ist der sogenannte Ordensname, also der Vorname, der einer Person bei der Aufnahme in einen geistlichen Orden verliehen wird. Der Ordensname kann aber ebenfalls zusätzlich zum bürgerlichen Namen im Pass und Personalausweis eingetragen werden.
Namensführungspflicht
Es besteht eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Führung des Namens im Rechtsverkehr. Für den bürgerlichen Namen folgt dies insbesondere aus § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach hat jeder gegenüber den zuständigen Behörden zum Zwecke der Identifizierungrichtige Angaben über den Vor-, Familien- und Geburtsnamen zu machen.
Wer vorsätzlich gegen diese gesetzliche Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Beispielsweise sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 8. Oktober 1997 die Voraussetzungen des § 111 OWiG dann erfüllt, wenn bei einer Polizeikontrolle die Ausweispapiere einer anderen Person vorgelegt werden.
Pseudonym (Wahlname)
Die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. hatten ausschließlich den bürgerlichen Namen (also den “Zwangsnamen”) zum Gegenstand. Von diesem ist, wie ausgeführt, der Wahlname zu unterscheiden, der sich dadurch auszeichnet, dass er im Gegensatz zum gesetzlichen Vor- und Nachnamen willkürlich gewählt und jederzeit geändert oder abgelegt werden kann. Zu den Wahlnamen zählt neben der Firma im Sinne von § 17 Handelsgesetzbuch (HGB), also dem Namen eines Kaufmanns, insbesondere das Pseudonym. Unter einem Pseudonym (umgangssprachlich auch “Künstlername” genannt) ist ein frei gewählter Name zu verstehen, unter dem jemand in der Öffentlichkeit auftritt.
Pseudonyme, die eine jahrhundertealte Tradition haben, werden häufig von darstellenden und bildenden Künstlern sowie Schriftstellern benutzt. Das Pseudonym beschränkt sich aber nicht auf diese Personen, sondern kommt beispielsweise auch zur Kennzeichnung von Sportlern, Politikern, ournalisten und Modemachern vor und hat heute ganz allgemein im Berufsleben Verbreitung gefunden.
Die Bildung eines Pseudonyms kann frei erfolgen. Die Wahl unterliegt nicht den strengen Regelungen über Vor- und Familiennamen. Möglich sind daher Phantasienamen oder etwa auch Namen von Romanfiguren sowie ein- oder mehrgliedrige Namen oder reine Vornamen. In Betracht kommen ferner Namen mit Adelsbezeichnung oder Pseudonyme, die vom bürgerlichen Namen abgeleitet werden. Beispiele für ein Pseudonym sind etwa “Loriot” oder auch “Willy Brandt”.
Obwohl das Pseudonym ein Wahlname ist, kommt ihm gleichwohl volle Namensfunktion zu, da es einen bestimmten Menschen von anderen Menschen unterscheidet. Da das Pseudonym rechtlich als Name anerkannt ist, erfüllt die Unterzeichnung mit dem Pseudonym auch das gesetzliche Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass die Führung des Pseudonyms nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt und dass der Verwender mit dem Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Namensinhaber muss also unter diesem Namen bekannter sein, als unter seinem bürgerlichen Namen.