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Markenrecht und Namensrecht

Der Name eines Unternehmens oder eines Produktes ist das Fundament für jede Unternehmens – oder Produktkommunikation. Unternehmens- und Produktnamen gehören damit zu den wertvollsten Gütern eines jeden Unternehmens. Dabei kommt es nicht auf die Unternehmensgröße (Weltmarktführer oder Start-Up) oder die Zielgruppen eines Produktes (B2B oder B2C) an. Denn wenn der Name Mängel hat oder gefährdet ist, ist dies für jedes Unternehmen oder Produkt existenziell.

Markensicherheit im Fokus

Bei der Namensentwicklung für eine Firma oder ein Produkt muss man größte Sorgfalt walten lassen, denn sonst steht die Sicherheit auf dem Spiel. Bereits bestehende Markenrechte und Namensrechte sind unbedingt zu berücksichtigen, denn wenn man diese verletzt, kann es zur Aufgabe des Namens oder zu Schadenersatzzahlungen kommen.

Eigene Rechercheabteilung

NAMBOS legt größten Wert auf Markensicherheit und hat dafür eine eigene Recherche-Abteilung. Unsere Rechtsanwälte und erfahrenen Rechercheure können auf zeit- und kosteneffiziente Weise weltweite Marken- und Firmennamen-Recherchen durchführen und höchste Sicherheit bei der Namensentscheidung gewährleisten.

Damit Sie keine Markenrechte oder Namensrechte verletzen, setzen wir bei NAMBOS – neben der optimalen Kreation – auf Sicherheit bei der Recherche. Denn nur ein sicherer Unternehmens- oder Produktname ist ein guter Name!

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Markenrecht, Namensrecht, Kennzeichenrecht – Was ist wichtig?

Markenrecht, Namensrecht, Kennzeichenrecht – Was ist wichtig?

Marken sind die wertvollsten Güter eines (jeden!) Unternehmens. Die wertvollste Marke soll im Moment APPLE mit einem Markenwert von über 185 Milliarden US$ sein (Quelle: Millward Brown). Dieser beeindruckende Markenwert macht das Erfordernis nach einem umfassenden Markenschutz deutlich. Jedes versierte Unternehmen könnte Computer oder Handys herstellen oder Musik und Apps anbieten, jedoch nicht unter der wahrscheinlich begehrtesten Marke der Welt verkaufen. Die Erkenntnis, dass man Unternehme nskonzepte und Produkte nachahmen kann, geschützte Bezeichnungen jedoch nicht, hat zu einer erheblichen Aufwertung des “Markenrechts” geführt.

Nachfolgend soll das Rechtsgut “Marke” genauer beschrieben und darauf eingegangen werden, welche Marken- oder besser Kennzeichenrechte es gibt, wie sie entstehen und welchen Schutz sie entfalten.

Welche Marken- bzw. Kennzeichenrechte gibt es?

Die Marke im rechtlichen Sinne ist nur eines von verschiedenen Kennzeichenrechten. Kennzeichen ist der im Markengesetz (MarkenG) verwendete Oberbegriff. Da das Markengesetz das gesamte Kennzeichenrecht zum Regelungsgegenstand hat, müsste es eigentlich “Kennzeichengesetz“ heißen.

Die im Markengesetz geschützten Kennzeichen sind Marken (z.B. die Bezeichnung AUDI oder der Mercedes-Stern), geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen: z.B. Name, Firma, Werbeslogan; Werktitel: z.B. Titel von Druckschriften, Filmtiteln, Bühnenwerken) und geografische Herkunftsangaben (z.B. Champagner, Lübecker Marzipan).

Auch wenn die geschäftlichen Bezeichnungen und die geografischen Herkunftsangaben zu den nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichenrechten gehören und vergleichbare Schutzrechte besitzen, soll nachfolgend im Wesentlichen auf die “Marken“ eingegangen werden.

Die Marke im rechtlichen Sinne

Marken sind geschützte Kennzeichen (§ 1 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend dem Markengesetz versteht man unter einer Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Der Begriff “Marke” wurde offiziell durch das neue Markengesetz, das 1995 in Kraft getreten ist, eingeführt und hat den bis dahin geltenden Begriff “Warenzeichen” abgelöst. Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können grundsätzlich alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. U. a. gibt es folgende Markenformen:

  • Wortmarken (z.B. generische Bezeichnungen: COCA-COLA; Phantasienamen: PERSIL; Personennamen: Boris Becker; Slogans: “4711, immer dabei”; Buchstaben und Zahlen: ARD, 007)
  • Bildmarken: (z.B. der Mercedes-Stern)
  • Kombinierte Marken bzw. sog. Wort-/Bildmarken (Mercedes-Stern mit Mercedes-Schriftzug)
  • Farbmarken (z.B. Magenta/Grau der Deutschen Telekom AG)
  • Hörmarken (z.B. der “Wetten, dass…?”-Jingle)
  • Dreidimensionale Marken (Form einer Ware: Toblerone-Schokolade; Verpackungsform: Odol-Mundwasserflasche; Werbefiguren: Michelin-Männchen)
  • Sonstige Markenformen (Geruchsmarken, Bewegungsmarken, Positionsmarken)

Der Begriff Marke wird im Markengesetz für alle Arten von Marken verwendet. Dies können Warenmarken (z.B. MERCEDES für Fahrzeuge) und Dienstleistungsmarken (z.B. VOX für einen Fernsehsender) sowie Kollektivmarken (z.B. Dresdner Christstollen) sein.

Entstehung des Markenschutzes

Es gibt verschiedene Möglichkeiten Markenschutz zu erlangen. Am bekanntesten ist die sog. Registermarke. Sie entsteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister gem. § 4 Nr. 1 MarkenG (Markenregister des Deutsche Patent- und Markenamtes [DPMA]). Nach dem “Rekordjahr“ 2000 mit 86.983 Markenanmeldungen sind im Jahr 2012 immerhin noch 59.849 Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden, zuzüglich knapp 4.500 über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingegangener sog. Schutzerstreckungsgesuchen aus internationalen Registrierungen. Ende 2012 hatten entsprechend dem Jahresbericht des DPMA rund 785.000 eingetragene Marken in der Bundesrepublik Deutschland Geltung.

Darüber hinaus kann Markenschutz über die sog. Benutzungsmarke erlangt werden. Hier entsteht der Markenschutz durch die Benutzung eines Zeichens und den Erwerb von Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

Die sog. Notorietätsmarke lässt den Markenschutz durch den Erwerb von notorischer Bekanntheit entstehen (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Eine Notorietätsmarke liegt bei einer im Ausland benutzten Marke vor, die auch in Deutschland überragende Bekanntheit genießt.

Folglich entsteht Markenschutz – entgegen einer häufigen und laienhaften Auffassung – nicht nur durch die Eintragung einer Marke, sondern auch durch Benutzung und den Erwerb von Verkehrsgeltung. Damit liegt die Zahl der in Deutschland geltenden Marken weit über 785.000, da es neben den Registermarken noch viele Benutzungsmarken gibt.

Schutzhindernisse

Nicht jedes Zeichen (das sind z.B. Bezeichnungen, Bilder oder Töne) kann als Marke eingetragen werden. Voraussetzung für die Eintragung einer Marke in das Markenregister des DPMA ist, dass keine Schutzhindernisse entgegenstehen.

Als absolute Schutzhindernisse bezeichnet man solche Einwendungen, die in der Natur der Marke liegen.

Wenn ein nach § 3 MarkenG schutzfähiges Zeichen vorliegt, dann ist im Falle des Vorliegens der in § 8 MarkenG aufgeführten Einwendungen eine Eintragung ausgeschlossen. Grundvoraussetzung für eine Eintragung ist demnach die grafische Darstellbarkeit der Marke (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Dieses Erfordernis ist meist unproblematisch z.B. bei Wort oder Bildmarken, jedoch meist problematisch z.B. bei Geruchs-, Geschmacks- oder dreidimensionalen Marken.

Des Weiteren ist eine Eintragung nicht möglich, wenn dem Zeichen (z.B. einer Wortbezeichnung) jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder wenn ein Freihaltebedürfnis seitens der Mitbewerber für diese Bezeichnung vorliegt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 MarkenG). So hat der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise die Bezeichnung TODAY als nicht eintragungsfähig erachtet. Die Unterscheidungskraft der Bezeichnung wurde für Waren des täglichen Gebrauchs (Seifen, Lotionen etc.) verneint, weil die Bezeichnung ein gängiges Wort der englischen Sprache sei und in der Werbung üblich als Hinweis für Waren des täglichen Gebrauchs verwendet wird.

Insbesondere beschreibenden Bezeichnungen fehlt es häufig an der nötigen Unterscheidungskraft oder es besteht ein Freihaltebedürfnis. Entsprechend hat der BGH für die Bezeichnung ANTIKALK die mangelnde Eintragungsfähigkeit für Mittel zur Entkalkung festgestellt. Die mangelnde Eintragungsfähigkeit wird insbesondere dann nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass durch eine Marke ein Begriff vom Inhaber monopolisiert werden kann. Produktbeschreibende Bezeichnungen müssen jedoch dem Wettbewerb zur Verfügung stehen.

Des Weiteren sind als absolute Schutzhindernisse zu nennen: der täuschende Inhalt der Marke gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG (z. B. ASCOT TWEED für nicht aus englischem Stoff hergestellte Bekleidungsstücke), der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung durch ordnungs- oder sittenwidrige Marken gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG (z.B. MESSIAS für Bekleidungsstücke, Schuhwaren etc.), die Aufnahme von staatlichen Hoheitszeichen, u. a. Wappen, Flaggen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, gem. § 8 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 MarkenG (z.B. das sog. Schweizer Kreuz), der ersichtliche Verstoß gegen Benutzungsverbote in anderen Gesetzen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG (z.B. bestehen detaillierte gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Benennung von Weinen) sowie die bösgläubige, d. h. rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Anmeldung einer Marke gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (z.B. “Hop on Hop off“ für Stadtrundfahrten, da dieser Begriff bekanntermaßen bereits weltweit dafür verwendet und benötigt wird).

Die absoluten Schutzhindernisse werden von Amts wegen berücksichtigt. Sollte trotzdem eine Marke eingetragen werden, die den Einwendungen widerspricht, wird diese Marke auf Antragstellung wieder gelöscht (§ 50 MarkenG).

Hauptproblem bei der Markeneintragung: Relative Schutzhindernisse

Viele unerfahrene Markenanmelder gehen davon aus, dass sie mit der Eintragung ihrer Marke ein uneingeschränktes Benutzungsrecht erhalten. Von vielen (auch von Werbeagenturen) wird die Markeneintragung wie eine “Zulassung zur Benutzung“ und das Deutsche Patent- und Markenamt als “Zulassungsbehörde“ gesehen. Wie oft hat der Autor schon den Satz gehört: “Wenn wir die Marke eingetragen bekommen haben, kann uns doch nichts mehr passieren!“. Dabei wird jedoch aus Unwissenheit völlig außer Acht gelassen, dass das DPMA von Amts wegen nur in seltensten Fällen (nämlich bei notorisch bekannten Marken) prüft, ob der einzutragenden Marke nicht Rechte Dritter entgegenstehen.

Daher sind bei der Anmeldung einer Marke neben den absoluten Schutzhindernissen insbesondere die relativen Schutzhindernisse –in Form von älteren Markenrechten – zu beachten. Sie werden als “relativ“ bezeichnet, weil sie sich aus dem Bestehen älterer Rechte von Dritten ergeben und nur im Fall einer Kollision mit “neuen“ (besser “prioritätsjüngeren“) Marken ihre Rechtswirkung entfalten. Daher können selbst bei einer eingetragen Marke noch relative Schutzhindernisse bestehen, die noch nach Jahren zu einer erfolgreichen Löschungsklage führen können.

Für das Bestehen eines relativen Schutzhindernisses muss entsprechend den Regelungen des § 9 MarkenG zunächst eine prioritätsältere Marke vorliegen. D.h. sie muss einen älteren Zeitrang als die Marke besitzen, für die Schutz begehrt wird. Der Zeitrang wird dabei grundsätzlich durch den Anmeldetag bestimmt. Dieses für das Markenrecht wichtige Prioritätsprinzip folgt damit dem einfachen Grundsatz: “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“.

Grundsätzlich kann der Inhaber einer prioritätsälteren Marke – auch noch nach Jahren – die Markenlöschung einer prioritätsjüngeren Marke verlangen, wenn die neu eingetragene Marke mit der bereits zuvor eingetragenen älteren identisch oder verwechselbar ist.Im Einzelnen sehen § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MarkenG drei Kollisionstatbestände vor:

Ein Identitätsschutz liegt vor, wenn die prioritätsjüngere Marke mit der prioritätsälteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken Schutz beanspruchen, identisch sind (z.B. MERCEDES vs. MERCEDES jeweils für Fahrzeuge).

Ein Verwechslungsschutz liegt vor, wenn zwischen der prioritätsjüngeren und der prioritätsälteren Marke für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Eine solche Verwechslungsgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Identität oder Ähnlichkeit bei den sich gegenüberstehenden Marken vorliegt (z.B. MARK vs. MARC) und eine solche Identität oder Ähnlichkeit auch hinsichtlich der von den Marken in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen (z.B. für ähnliche Waren: Limonade und Wasser) gegeben ist.

Eine Ähnlichkeit – und damit die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr – ist z.B. bei folgenden Beispielen gegeben:

Phonetische Markenähnlichkeit: QUICK vs. KWICK
Schriftbildliche Markenähnlichkeit: Brisk vs. Brisa
Begriffliche Markenähnlichkeit: MELODY vs. SYMPHONY
Ähnlichkeit bei Bildmarken: vs.

Ein Bekanntheitsschutz liegt vor, wenn sich identische oder ähnliche Marken gegenüberstehen, sofern die prioritätsältere Marke eine bekannte Marke ist und die Gefahr der Verwässerung oder Rufausbeutung besteht (z.B. wenn ein Dritter die Bezeichnung COCA-COLA für Kraftfahrzeuge als Marke anmeldet). Während das Gesetz dieses Schutzhindernis auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen beschränkt, ist mittlerweile durch die Rechtsprechung geklärt, dass der Bekanntheitsschutz entsprechend auch für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen gilt.

Die relativen Schutzhindernisse, d.h. die prioritätsälteren Markenrechte Dritter, sind die Hauptproblemfelder bei der Markenanmeldung. Dies ist auch nicht verwunderlich bei der o. g. Zahl von eingetragenen und damit “älteren“ Marken. Dritte können bei Vorliegen der Voraussetzungen für die relativen Schutzhindernisse nicht nur Widerspruch gegen die Markeneintragung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erheben oder einen Löschungsantrag stellen. Gegen die prioritätsjüngere Marke kann darüber hinaus auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Abmahnungen oder mit Klagen vor den Zivilgerichten vorgegangen werden.

Wenn keine absoluten oder relativen Schutzhindernisse vorliegen, steht einer Markeneintragung nichts entgegen. Ohne vorherige Recherche nach bereits bestehenden Markenrechten Dritter bleibt eine solche Marke mit der Unsicherheit einer möglichen Löschung belastet. Die Anmeldung und Verwendung einer unrecherchierten Marke kann aufgrund der vorgenannten Risiken nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Anmeldeverfahren

Eine Marke kann grundsätzlich durch jede natürliche oder juristische Person z.B. für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Lediglich Anmelder, die weder in Deutschland wohnen noch hier einen (Geschäfts-)Sitz oder eine Niederlassung haben, müssen sich von einem im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen. Ein spezialisierter Rechts- oder Patentanwalt ist jedoch immer zu empfehlen.

Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke ist auf schriftlichem und auf elektronischem Wege möglich. Die schriftliche Anmeldung muss grundsätzlich unter Verwendung des vom DPMA herausgegebenen Formblatts eingereicht werden (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes – MarkenV). Sie kann u. a. durch unterschriebene Originale sowie durch Übermittlung des unterschriebenen Originals per Telefax erfolgen. Die elektronische Anmeldung erfolgt mittels der Software des DPMA (“DPMAdirekt“). Erforderlich ist hierfür neben einem Windows-Betriebssystem eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail reicht also nicht aus.

Der Tag des Eingangs der vollständigen Markenanmeldung ist gleichzeitig der Anmeldetag, wonach sich i.d.R. die zeitliche Priorität bestimmt. Für eine prioritätssichernde Anmeldung müssen folgende Mindesterfordernisse vorliegen: Angaben zur Feststellung der Identität des Anmelders, die Wiedergabe der anzumeldenden Marke sowie ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Markeneintragung begehrt wird.

Nach Eingang der Markenanmeldung beim DPMA durchläuft die Markenanmeldung zwei Verfahrensabschnitte:

Im Eintragungsverfahren wird geprüft, ob die Markenanmeldung den Erfordernissen der Anmeldung genügt und der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Der Anmelder bekommt eine Empfangsbescheinigung sowie ein behördliches Aktenzeichen. Nach positiver Prüfung erfolgt die Eintragung der Marke in das Register. I.d.R. erfolgt sie innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung, wenn keine Mängel oder Zurückweisungsgründe festgestellt werden.

Die Anmeldegebühr beträgt für drei Waren- bzw. Dienstleistungsklassen5 im Fall der schriftlichen Anmeldung € 300,–, bei einer Anmeldung auf elektronischem Wege € 290,–. Für jede weitere Klasse werden Anmeldegebühren i. H. v. € 100,– fällig. Das Verfahren mittels “beschleunigter Prüfung“ kostet weitere € 200,–. Die Gebühren sind jeweils innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu zahlen.

Das Widerspruchsverfahren folgt der Eintragung und der Veröffentlichung der Marke. Nach Veröffentlichung der Marke in dem vom DPMA herausgegebenen Markenblatt können Inhaber prioritätsälterer Marken gegen eine im Register eingetragene Marke Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung.

Die Schutzdauer einer Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 MarkenG). Sie kann jedoch beliebig oft um jeweils zehn weitere Jahre gegen Zahlung entsprechender Gebühren verlängert werden.

Mit der Eintragung beginnt zudem, wenn kein Widerspruch erhoben wird, die fünfjährige Benutzungsschonfrist. Bis zu deren Ablauf muss die Benutzung der Marke für die im Waren- /Dienstleistungsverzeichnis angegebenen Waren- bzw. Dienstleistungen in ernsthaftem Umfang aufgenommen worden sein. Wird die Marke für die im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis angegebenen Waren- bzw. Dienstleistungen nicht in ernsthaftem Umfang innerhalb dieser fünfjährigen Frist aufgenommen, so kann jedermann die Löschung beantragen und man kann gegen Marken, die innerhalb der Nichtbenutzungszeit angemeldet wurden, nicht vorgehen.

Inhalt des Markenschutzes

Die Marken eines Unternehmens sind das Kapital eines Unternehmens! Darum ist der Schutz der Marken so bedeutend.

Die eingetragene Marke hat große Vorteile. Der Markeninhaber erlangt mit dem Erwerb einer Marke ein Exklusivrecht. Selbst wenn die Benutzung einer registrierten Marke nur in einem Teilgebiet in Deutschland erfolgt, kann das Ausschließlichkeitsrecht gegenüber jedermann im gesamten Schutzterritorium geltend gemacht werden.

Des Weiteren erhält der Markeninhaber eine Urkunde, die die Grundlage seines Markenrechts genau beschreibt. Diese Urkunde kann man jedem Dritten entgegenhalten, der der eingetragenen Marke zu “nahe“ kommt. Man muss sein Recht zudem nicht erst umständlich belegen (z.B. durch Umfragegutachten bei der Benutzungsmarke). Eine Urkunde einer Behörde (z.B. des DPMA) ist einfach überzeugend. Zudem hat die Verwendung des ®-Zeichens (als Zeichen für die registrierte Marke) schon abschreckende Wirkung für mögliche Markenverletzer.

Außerdem hat man bei der Marke den Vorteil der einfachen Lizenzierung und beliebigen Übertragbarkeit. Dem gegenüber ist z.B. die Firma – das ist juristisch der Name eines Unternehmens – nur mit dem Unternehmen selbst übertragbar.

Im Falle einer Markenverletzung kann der Inhaber darüber hinaus umfassende Rechte geltend machen. Folgende Rechte sind u. a. zu nennen:

  • Anspruch auf Unterlassung (d.h. der Markeninhaber kann dem Markenverletzer die weitere Verwendung der Verletzungsmarke verbieten)
  • Vernichtungsanspruch (z.B. Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Produkte)
  • Beschlagnahme (bei Einfuhr oder Ausfuhr widerrechtlich gekennzeichneter Ware)
  • Auskunftsanspruch (z.B. gegenüber dem Markenverletzer auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der widerrechtlich gekennzeichneten Produkte)
  • Vorlage- und Besichtigungsanspruch (bei Markenverletzungen von gewerblichem Ausmaß auch im Hinblick auf Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen)
  • Schadensersatzanspruch (z.B. in Form der Herausgabe des Gewinns oder einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr, aber auch Anwalts- und Gerichtskosten)

In bestimmten Fällen kann auch auf strafrechtlichem Wege gegen Markenverletzer vorgegangen werden. Gemäß § 143 MarkenG wird die strafbare Kennzeichenverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren) oder mit Geldstrafe geahndet. Wie die vorgenannten Rechte des Markeninhabers verdeutlichen, ist der Markenschutz eine sehr effektive Form des rechtlichen Schutzes. Der vom Markenrecht abgedeckte Bereich ist für den Wettbewerber unzugänglich und gibt dem Inhaber mit seinem Exklusivrecht eine Art gesetzliches “Monopol“.

Markenrechtsverletzung

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG benennt drei Verletzungstatbestände, bei deren Vorliegen die Benutzung eines Zeichens (z.B. einer Bezeichnung oder eines Bildes) als Marke durch einen Dritten die Verletzung eines bestehenden Markenrechts darstellt.

Eine Verletzung des Identitätsschutzes liegt vor, wenn die prioritätsjüngere Verletzungsmarke mit einer prioritätsälteren Marke identisch ist6 und für identische Waren und/oder Dienstleistungen benutzt wird. Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung sind folglich Markenidentität und Produktidentität. Hierzu ein bekanntes Beispiel:

Daniel Küblböck darf nicht “Daniel K“ verwenden München – Ein Textilkaufmann aus Baden-Württemberg besitzt die Markenrechte an “Daniel K“. Seit 1998 ist die identische Bezeichnung in Deutschland als Marke für identische Waren – nämlich für Bekleidung – angemeldet. Die Plattenfirma von Daniel Küblböck hat das Markenrecht am Namen “Daniel K” offensichtlich nicht ausreichend überprüft, bevor sie damit für ihren Superstar warb.

Eine Verletzung des Verwechslungsschutzes liegt vor, wenn zwischen der prioritätsjüngeren Verletzungsmarke und der prioritätsälteren Marke für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Erforderlich ist demnach eine Verwechslungsgefahr.7 Hierzu zählt auch die Gefahr, dass die Verletzungsmarke mit der prioritätsälteren gedanklich in Verbindung gebracht wird. Dazu ebenfalls ein Beispiel:

BGH: “Bud“ ist “Bit“ zu ähnlich Karlsruhe – Das amerikanische “Budweiser“-Bier darf nicht unter der Bezeichnung “American Bud“ in Deutschland vertrieben werden. Die Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Marke “Bit“ ist zu groß, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem …

Eine Verletzung des Bekanntheitsschutzes liegt vor, wenn die sich gegenüberstehenden Marken identisch oder ähnlich sind, die prioritätsjüngere Verletzungsmarke – für ähnliche oder nicht ähnliche – Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und die prioritätsältere Marke eine im Inland bekannte Marke ist, deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Hierzu zwei Beispiele:

Agentur “nimmdrei“ unterliegt “nimm2“ Düsseldorf – Eine Filmfirma beanspruchte für sich den Namen “Nimm 3“ und handelte sich damit eine Abmahnung des Süßwarenherstellers und ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Argument der Richter: Aufgrund der engen Anlehnung in der Namensgebung werde der hohe Bekanntheitsgrad der Marke “nimm2“ ausgenutzt …

Haribo-“Goldbär“ besiegt “Lindt-Teddy“ Köln. Der Schoko-Teddy von Lindt & Sprüngli ist nichts anderes als die bildliche Darstellung der eingetragenen Wortmarke “Goldbären”, entschied das Landgericht Köln. Für den Verbraucher sei die naheliegende Bezeichnung des “Lindt Teddy“, der mit seiner goldenen Folienverpackung und der roten Schleife an den bekannten Lindt-“Goldhasen“ erinnert, – gerade auch angesichts der überragenden Bekanntheit der Marke Haribo – der Begriff des “GOLDBÄREN“, nicht hingegen sein offizieller Name oder Betitelungen wie “goldfoliierter Bär“ …9

Was auf ersten Blick etwas kompliziert erscheint, ist in Wirklichkeit überschaubar. Es müssen – sehr vereinfacht – drei Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Markenverletzung vorliegen. Eine Markenverletzung kann u. a. vorliegen, wenn die potenzielle Verletzungsmarke

  1. im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (d.h. nicht für z.B. private oder firmeninterne Zwecke);
  2. eine spätere Priorität als die potenziell verletzte Marke hat;
  3. identisch oder ähnlich mit der potenziell verletzten Marke ist und für identische oder ähnliche (beim Bekanntheitsschutz auch nicht ähnliche) Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

Die genannten Gründe sind natürlich nur ungefähre Anhaltspunkte. Die große Anzahl von Marken und die weite Auslegung der Verwechslungsgefahr macht das Risiko einer Markenanmeldung und -benutzung jedoch deutlich.

Das Risiko einer Markenanmeldung und -benutzung wird zumeist unterschätzt. Die Schritte für den Markenschutz sollten daher immer sehr frühzeitig – mindestens 1 Jahr vor Markenlaunch – beginnen und nur mit erfahrener Hilfe erfolgen.

Welchen Schutz entfalten die anderen Kennzeichenrechte?

Wie bereits oben ausgeführt können nicht nur “Marken“ Marken- bzw. Kennzeichenschutz entsprechend dem Markengesetz erlangen, sondern auch geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben.

Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen, d. h.

  • der bürgerliche oder gewählte Name, der im Geschäftsverkehr benutzt wird;
  • die Firma (Name, unter dem ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt)
  • besondere Geschäftsbezeichnungen (z.B. Name einer Gaststätte)
  • Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs geeignete Kennzeichen ohne Namensfunktion (z.B. Werbesprüche/-slogans, Geschäftsfarben eines Unternehmens)

Des Weiteren sind auch Werktitel nach dem Markengesetz geschützte Kennzeichen. Werktitel sind insbesondere Namen von Druckschriften (z.B. “Hinter den Kulissen“ von Dieter Bohlen), Filmwerken (z.B. “Vom Winde verweht“), Tonwerken (“Maschendrahtzaun“ von Stefan Raab), Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Sofern sie hinreichende Unterscheidungskraft besitzen, entsteht der Kennzeichenschutz für die geschäftlichen Bezeichnungen durch ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr (Benutzungsaufnahme). Ansonsten entsteht der Schutz durch Erlangung von Verkehrsgeltung.11

Hinsichtlich des Umfangs des Kennzeichenschutzes bei den geschäftlichen Bezeichnungen ist im Wesentlichen auf die Ausführungen unter “Inhalt des Markenschutzes“ und “Markenrechtsverletzung“ zu verweisen. Es ergeben sich ähnliche Verletzungsvoraussetzungen (zeitliche Priorität, Identitätsschutz, Verwechslungsgefahr, Bekanntheitsschutz) sowie Verteidigungsrechte (z.B. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche).

Auch die geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben können einer prioritätsjüngeren Marke entgegenstehen. Sie sind ebenfalls vor der Benutzung einer Marke hinsichtlich kollidierender Drittrechte zu überprüfen.

Internationale Markenanmeldungen

Markenrechte sind territoriale Schutzrechte, sie entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur in dem Land, in dem sie registriert sind.

Wenn man eine Marke außerhalb von Deutschland anmelden will, ist dies über verschiedene Wege möglich. Einerseits kann man eine Marke unmittelbar bei den jeweiligen nationalen Markenämtern zur Anmeldung zu bringen. In diesem Fall ist jedoch häufig ein vor Ort ansässiger Vertreter erforderlich. Außerdem wird bei einer größeren Anzahl von Ländern die Koordinierung der verschiedenen Einzelanmeldungen – insbesondere bei verschiedenen Fremdsprachen – sehr komplex.

Eine Vereinfachung von internationalen Markenanmeldungen bieten die Europäische Gemeinschaftsmarke einerseits und die Internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) andererseits.

Mit der Europäischen Gemeinschaftsmarke erlangt man mit der Eintragung in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) Markenschutz.

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, bei einer der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz (d.h. den nationalen Patent- und Markenämtern) der Mitgliedstaaten oder beim BENELUX-Markenamt eingereicht werden. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und kann gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

Vorteil der Gemeinschaftsmarke ist der verhältnismäßig günstige Preis, für den man Markenschutz in einer großen Anzahl von Ländern erreicht. Außerdem muss die Marke nur in einem Land der Gemeinschaft benutzt werden, damit der Markenschutz für alle Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft erhalten bleibt.

Der Nachteil der Gemeinschaftsmarke ist, dass im Falle einer Zurückweisung der Marke in einem Land die Gemeinschaftsmarke für alle Länder verfällt. Dies ist ein erhebliches Risiko; jedoch ist die Umwandlung in nationale Markenanmeldungen möglich.

Daneben kann man bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf auf Basis einer sogenannten Heimatmarke, z.B. einer nationalen deutschen Marke, eine Internationale Markenregistrierung (auch IR-Marke genannt) zur Anmeldung bringen. Der Antrag wird unter Verwendung eines von der WIPO herausgegebenen Formblatts in englischer oder französischer Sprache beim nationalen Markenamt (z.B. dem DPMA) gestellt. Von dort wird der Antrag an die WIPO übermittelt, bei der nach erfolgreicher Prüfung die Eintragung erfolgt. Insgesamt sind derzeit 88 Staaten bzw. regionale Zusammenschlüsse Mitglieder des MMA und des PMMA, zu denen neben den europäischen Staaten auch solche aus dem amerikanischen, asiatischen und afrikanischen Raum zählen., Für das Gebiet all dieser Mitglieder kann die IR-Marke angemeldet werden. Die Schutzdauer beträgt nach dem MMA 20 Jahre und nach dem PMMA zehn Jahre. Auch sie kann beliebig oft durch Zahlung der entsprechenden Gebühren verlängert werden.

Der Vorteil der IR-Marke liegt ebenfalls in ihrer Effizienz. Mit einer einzigen Anmeldung bei der WIPO kann man in allen Mitgliedsländern des MMA und des PMMA Markenschutz erhalten. Wird in einem der Länder die Marke – etwa aufgrund besonderer nationaler Schutzhindernisse – zurückgewiesen, bleibt der Markenschutz – anders als bei der Gemeinschaftsmarke – in den anderen Ländern bestehen.

Eine Rangfolge der verschiedenen Schutzsysteme gibt es nicht. Für den Fall, dass sich Marken bzw. Kennzeichen aus verschiedenen Schutzsystemen gegenüberstehen, gelten die bereits beschriebenen Regeln (zeitliche Priorität, Verwechslungsgefahr etc.).

Fazit:

Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber umfassende Rechte. Daher muss man im Rahmen der Neuentwicklung einer Marke insbesondere Drittrechte vorab überprüfen. Die Neuentwicklung und die Anmeldung sollten daher in ständiger Begleitung von erfahrenen Rechts- oder Patentanwälten bzw. in Unterstützung mit einer Agentur mit entsprechenden Rechtsressourcen erfolgen.

Die Entwicklung von Produkt- oder Firmenmarken ohne kompetente juristische Begleitung macht keinen Sinn, da man im Entwicklungsprozess frühzeitig prüfen muss, ob juristische Gründe gegen eine Marke sprechen. Die Diskussion von ungeprüften oder nur “anrecherchierten“ (z.B. identitätsgeprüften) Namen vergeudet zeitliche und finanzielle Ressourcen, denn man diskutiert auf einer nicht tragfähigen Grundlage.

Auch nach einer Namensentwicklung und nach der Markeneintragung ist die juristische “Markenpflege“ nicht zu vernachlässigen. Nur wenn man seine Marken überwachen lässt und gegen Markenverletzer vorgeht, macht Markenschutz wirklich Sinn. Nicht überwachte Marken können bis zur Schutzlosigkeit verwässern.

Wenn man berücksichtigt, welchen Wert eine Marke für ein Unternehmen hat (siehe im Extremfall COCA-COLA), dann muss die kompetente Neuentwicklung einer Produkt- oder Firmenbezeichnung und der Markenschutz hinsichtlich Timing und Budget entsprechend Niederschlag finden. Wer diese Themen bei einer Produkt- oder Firmenbenennung nicht auf die erste Priorität setzt, verhält sich grob fahrlässig.

Was gilt es zu beachten? 12 Tipps für den Markenschutz.

  1. Planen Sie für die Entwicklung einer neuen Marke ein ausreichendes Timing und Budget ein. Führen Sie eine Namensentwicklung nur mit in Markenangelegenheiten erfahrenen Rechts- oder Patentanwälten bzw. mit Unterstützung von einer Agentur mit entsprechenden Rechtsressourcen durch.
  2. Schaffen Sie kreative Marken, denn mit beschreibenden Bezeichnungen erlangt man nur selten eine Eintragung als Wortmarke oder einen hinreichenden Schutz. Je phantasievoller und origineller eine Marke ist, desto höher sind ihre Kennzeichnungskraft und damit ihr Schutzbereich.
  3. Schützen Sie neben Produkt- bzw. Unternehmensmarken und Logos auch die von Ihnen verwendeten Claims / Slogans. Ihre Kennzeichen sind ein wertvolles Gut, das vor Dritten umfassend geschützt werden muss.
  4. Verwenden Sie keine Namen von Prominenten oder von bekannten Unternehmen. Mit solchen Namen kommt man schnell in Markenkonflikte.
  5. Recherchieren Sie frühzeitig – zumindest vor der Markenanmeldung – mögliche Drittrechte. Die Existenz von identischen oder ähnlichen Marken wird beim Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt. Daher ist vor der Anmeldung eine Markenrecherche empfehlenswert.
  6. Lassen Sie die Recherchen von einem spezialisierten Unternehmen durchführen. Eine “billige“ Identitätsrecherche ist nur selten ihr Geld wert. Allein eine Ähnlichkeitsrecherche bringt hinreichende Sicherheit.
  7. Melden Sie möglichst eine Wortmarke an, wenn Sie eine Bezeichnung (z.B. einen Produktnamen) schützen lassen wollen. Der Markenschutz für eine Bezeichnung geht in Form einer Wortmarke weiter als der einer Bildmarke. Zudem kann sich das Design für die Produkt- oder Unternehmensmarke (z.B. Logo) über die Jahre verändern. Der Name wird meistens über lange Zeit beibehalten.
  8. Melden Sie die für Ihre Marke beanspruchten Waren- und Dienstleistungen “breit“ an und denken Sie dabei an zukünftige Verwendungsmöglichkeiten. Wenn Sie z.B. eine Getränkemarke (Klasse 32 und 33) schützen wollen, sichern Sie sich auch den Bereich Bekleidung (Klasse 25). Vielleicht wollen Sie später unter dem Namen auch T-Shirts verkaufen. Im Nachhinein lässt sich der Markenschutz auf nicht eingetragene Waren oder Dienstleistungen nicht erweitern. Hier wäre eine neue Markenanmeldung nötig, die jedoch eine jüngere Priorität besitzt.
  9. Sichern Sie sich – sofern verfügbar – die entsprechenden Internetdomains. Zwar lassen sich Domains auch noch nach der Markenanmeldung von unberechtigten Dritten herausverlangen, jedoch ist das mit unnötigem Aufwand verbunden.
  10. Wenn Sie Ihre Marke schon länger benutzen oder eine Marke angemeldet haben, sollten Sie regelmäßig überprüfen, ob Ihre Markenrechte verletzt werden, um frühzeitig dagegen vorgehen zu können. Nur mit einer Markenüberwachung kann man effizient Markenverletzer abwehren.
  11. Verteidigen Sie sich gegen Markenverletzungen. Wenn Sie Ihre Marke nicht verteidigen, kann sie an Schutz verlieren.
  12. Verlängern Sie Ihre Marke. Ohne Verlängerung und Zahlung der entsprechenden Gebühr – nach jeweils zehn Jahren – wird die Marke gelöscht.

Exkurs: (Personen-)Namensrecht

Exkurs: (Personen-)Namensrecht

Grundlage für einen namensrechtlichen Beitrag in “Professors Udolphs Buch der Namen“ (erschienen 2005 bei C. Bertelsmann)

Begriff “Name”

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen Überblick über das in Deutschland geltende Vor- und Familiennamensrecht, das teilweise auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht beruht, größtenteils aber in verschiedenen Gesetzen geregelt ist, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Personenstandsgesetz (PStG) sowie im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG).

Diese und andere Gesetze enthalten eine Vielzahl von Regelungen über die Entstehung und den Schutz des Namensrechts sowie über die Voraussetzungen, unter denen der Vor- und Familienname geändert werden kann. Nach einer allgemeinen Definition des Begriffs “Name” sucht man in diesen Vorschriften jedoch vergeblich. Diese (vom Gesetzgeber beabsichtigte) Lücke haben die Gerichte und die juristische Literatur geschlossen. Danach ist der Name “ein sprachliches Merkmal zur ständigen Bezeichnung einer Person oder eines Unternehmens zwecks Unterscheidung von anderen Personen und Unternehmen”; außerdem ist der Name nach herrschender Meinung Ausdruck der Individualität der dahinter stehenden Persönlichkeit.

Nach der Wertordnung des Grundgesetzes zählt der Name zum verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG).

Unterscheidung von Zwangsnamen und Wahlnamen

Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwei Arten von Namen, nämlich einerseits den Zwangsnamen und andererseits den Wahlnamen.

Der Zwangsname, der auch als bürgerlicher Name bezeichnet wird, ist der Name, der jedem Menschen kraft Gesetzes anhaftet. Er setzt sich nach deutschem Recht stets aus mindestens einem Vornamen sowie dem Familiennamen zusammen.

Wahlnamen sind im Unterschied dazu Namen, die willkürlich gewählt und jederzeit wieder abgelegt werden können, wie zum Beispiel das häufig von Künstlern und Schriftstellern geführte Pseudonym (Deckname).

Bürgerlicher Name (Zwangsname)

Der Vorname

Bedeutung des Vornamens

Der Vorname hat die Funktion, seinen Träger als eine eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen und ihn von anderen Trägern des gleichen Familiennamens zu unterscheiden. Hieraus folgt, dass Geschwister nicht denselben Vornamen erhalten können – jedenfalls dann nicht, wenn sie jeweils nur einen einzigen Vornamen haben.

Wahl des Vornamens

Die Wahl des oder der Vornamen für das Kind ist grundsätzlich frei. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die den Vornamen zum Gegenstand haben, treffen weder eine Aussage dazu, wie viele Vornamen eine Person haben muss oder kann, noch legen sie die inhaltlichen Kriterien fest, denen ein Vorname genügen muss, um zulässig zu sein.

Die Namensgeber haben daher eine mannigfaltige Auswahl. Sie können ihrem Kind traditionelle Namen einschließlich ihrer Kurzformen und Ableitungen geben. Möglich sind auch ausländische Namen, und zwar inklusive derer, die in Deutschland noch unbekannt sind. Darüber hinaus sind sogar frei erfundene Phantasienamen zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Namensgebung nur insoweit begrenzt, als sie die “allgemeine Sitte und Ordnung” nicht verletzen darf. Dies bedeutet insbesondere, dass anstößige Vornamen nicht gewählt werden dürfen und dass der Vorname dem Geschlecht des Kindes (Geschlechtsoffenkundigkeit des Namens) entsprechen muss.

Geschlechtsspezifische Vornamen

Entsprechend der Zweiteilung des natürlichen Geschlechts gibt es männliche und weibliche Vornamen. Hiervon geht beispielsweise auch das Transsexuellengesetz (TSG) vom 10. September 1980 aus. Danach sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Vornamen einer Person zu ändern, wenn sie sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und der ursprüngliche Vorname deshalb nicht mehr “passt“.

Aus dem vorgenannten Kriterium der Geschlechtsoffenkundigkeit folgt, dass für Jungen nur männliche und für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig sind. Eine Ausnahme gilt aus traditionell-religiösen Gründen nur für den weiblichen Vornamen “Maria”, der einem Jungen zusätzlich neben einem oder mehreren männlichen Vornamen gegeben werden darf.

In Bezug auf die in Deutschland üblicherweise verwendeten Vornamen bereitet das Kriterium der Geschlechtsoffenkundigkeit regelmäßig keine Schwierigkeiten, da diese Namen im Normalfall eindeutig männlich oder weiblich sind. Anders kann es aber im Falle von ausländischen Vornamen aussehen, hinsichtlich der der Bundesgerichtshof (BGH) das Kriterium der Geschlechtsoffenkundigkeit inzwischen allerdings eingeschränkt hat. In einer Entscheidung vom 17. Januar 1979 hat der BGH nämlich festgestellt, dass ein ausländischer Name, der im Ausland dem Geschlecht des zu benennenden Kindes eindeutig entspricht, auch in Deutschland zulässig ist, selbst wenn sich aus dem ausländischen Namen nach deutschem Sprachgebrauch das Geschlecht nicht erkennen lässt. Mit dieser Argumentation hat der BGH den aus dem indischen stammenden Namen “Aranya” für einen Jungen für zulässig erklärt.

Der BGH ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Nach seiner Ansicht soll der ausländische Name sogar dann zulässig sein, wenn er geschlechtsneutral ist, sofern das Kind in Bezug auf sein Geschlecht noch einen weiteren eindeutigen Vornamen erhält. Unter dieser Voraussetzung sind von verschiedenen Gerichten dementsprechend geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie beispielsweise “Max Mikado”, “Bo Victoria”, “Raven Frederike”, “Uragano Mary Sarah” oder “Max Geronimo Godot” anerkannt worden.

Diese gerichtlichen Entscheidungen ändern aber im Ergebnis nichts daran, dass ein Junge keinen ausländischen weiblichen und ein Mädchen keinen ausländischen männlichen Namen erhalten darf.

Phantasienamen

Wie vorstehend bereits erwähnt, kommen für die Namensgebung auch frei erfundene Neuschöpfungen in Betracht. Unzulässig sind allerdings solche Phantasienamen, die geeignet sind, ihren Träger der Lächerlichkeit preiszugeben oder sonst zu diskriminieren.

Aus diesem Grund sind etwa Vornamen wie “Verleihnix”, “Stompie”, “Woodstock”, “Heydrich” oder “Mechipchamueh” gerichtlich nicht zugelassen worden, während beispielsweise die Namensschöpfungen “Maitreyi Padma”, “Tamy Sarelle”, “Samandu” und “Speedy” gerichtlich nicht beanstandet worden sind.

Bei geschlechtsneutralen Phantasienamen ist immer ein zweiter, das Geschlecht eindeutig kennzeichnender Vorname hinzuzufügen.

Vornamenseignung

Der seitens der Namensgeber ausgewählte Name muss ferner “Vornamensqualität“ besitzen. Daher sind Familiennamen grundsätzlich als Vornamen ungeeignet. Nicht ausgeschlossen sind indessen solche Familiennamen, die – wie z. B. “Wolf” – gleichzeitig bekannte Vor- und Nachnamen sind.

Es entsprach einige Jahrzehnte der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, dass die Namen “Jesus” und “Christus” wegen Verletzung des religiösen Empfindens der deutschen Bevölkerung als Vornamen ausscheiden. Von dieser Rechtsprechung ist nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bezüglich des Namens “Jesus” mit Hinweis auf die Gebräuchlichkeit dieses Namens als Vorname im spanischsprachigen Ausland abgerückt.

Unzulässig sind Bezeichnungen, die geeignet sind, über den Namensträger täuschende oder irreführende Vorstellungen zu erwecken. Deshalb kommt etwa der akademische Grad “Doktor” nicht als Vorname in Frage. Verboten ist auch das ausländische Adelsprädikat “Lord”.

Im Übrigen ist die Rechtsprechung zu der Frage, welche Vornamen zulässig sind, sehr uneinheitlich. Bei den jeweils getroffenen Entscheidungen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die sich zum Teil auch widersprechen.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist die Bezeichnung “Grammophon” als Vorname ungeeignet. Das Amtsgericht Dortmund hat wiederum die Ansicht vertreten, dass die Bezeichnung “Jazz” als Vorname für einen Jungen möglich ist.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob geographische Bezeichnungen als Vornamen in Betracht kommen, hat das Landgericht München entschieden, dass ein Mädchen “Europa” heißen kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München ist “Bavaria”, der lateinische Name für Bayern, ein zulässiger weiblicher Vorname, während das Amtsgericht Kassel die Bezeichnung “Borussia”, also den neulateinischen Namen für Preußen, als weiblichen Vornamen abgelehnt hat.

Im Zusammenhang mit Blumen- und Pflanzennamen haben das Amtsgericht Koblenz und das Amtsgericht Nürnberg die Bezeichnungen “Azalee” und “Jasmin” jeweils als Mädchennamen anerkannt, das Amtsgericht Stuttgart hat die Bezeichnung “Oleander“ als Jungennamen gebilligt. Das Amtsgericht Traunstein hat dagegen die Bezeichnung “Pfefferminze“ als Vornamen für einen Jungen abgelehnt.

Aus dem Bereich der Tiernamen ist der Bezeichnung “Moewe“ die Eignung als Vorname für ein Mädchen abgesprochen worden.

Anzahl der Vornamen

Nach deutschem Gesetz muss jede Person mindestens einen Vornamen haben, während es in Deutschland keine gesetzlichen Bestimmungen über die Höchstzahl von Vornamen gibt. Dennoch entspricht es der ganz überwiegenden Meinung, dass ein Mensch nicht eine unmäßige Anzahl an Vornamen besitzen kann.

Das Amtsgericht Hamburg hat die Vergabe von dreizehn Vornamen für unzulässig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einer Entscheidung vom 28. Januar 2004 mit der Frage beschäftigt, ob eine Mutter berechtigt ist, ihrem Sohn zwölf Vornamen zu geben, und zwar: Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro. Das Gericht hat diese Frage unter Hinweis auf das Kindeswohl verneint und die Grenze bei fünf Vornamen gezogen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit einem Großteil der sonstigen Rechtsprechung, die die Obergrenze ebenfalls bei vier bis fünf Vornamen zieht. Die Junge hieß nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übrigens “Chenekwahow Migiskau Kioma Ernesto Tecumseh“.

Erteilung des Vornamens

Seine oder seinen Vornamen erhält das Kind nicht kraft Gesetzes, sondern vielmehr durch Verleihung seitens derjenigen Personen, denen das elterliche Sorgerecht zusteht.

Diese elterliche Sorge steht bei ehelichen Kindern den Eltern gemeinsam zu. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen, was in der Praxis häufig schon deshalb gelingt, weil mehrere Vornamen des Kindes zulässig sind, so dass die Vorschläge beider Elternteile ohne weiteres Berücksichtigung finden können.

Die Eltern haben nicht nur das Recht zur Vornamenserteilung. Sie sind zum Wohle des Kindes zur Vornamenserteilung auch verpflichtet. Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat das Familiengericht an ihrer Stelle zu entscheiden. Sofern die elterliche Sorge nur einem Ehegatten übertragen ist, bestimmt dieser alleine den oder die Vornamen des Kindes.

Bei Findelkindern im Sinne von § 25 PStG legt die zuständige Verwaltungsbehörde den Vornamen (und auch den Familiennamen) des Kindes fest.

Die Sorgeberechtigten haben den von ihnen gewählten Vornamen dem Standesamt anzuzeigen, wofür sie einen Monat Zeit haben, und zwar ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Geburt des Kindes beim Standesbeamten. Letztere muss wiederum binnen einer Woche nach der Geburt des Kindes erfolgen. Der zuständige Standesbeamte trägt den Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch ein, womit der Namensgebungsakt abgeschlossen ist, so dass die Sorgeberechtigten ab diesem Zeitpunkt die von ihnen gewählten Vornamen grundsätzlich nicht mehr ändern können.

Gemäß § 47 PStG ist allerdings eine Berichtigung des Geburtenbuches zulässig, wenn fälschlicherweise ein anderer als der wirklich erteilte Vorname eingetragen wurde. So kann die Unrichtigkeit der Eintragung beispielsweise auf einem Irrtum des Standesbeamten beruhen. Haben die Sorgeberechtigten die Schreibweise des ausgewählten Vornamens nicht besonders festgelegt, so ist der Name in der allgemein gebräuchlichen Weise einzutragen.

Änderung des Vornamens

Der Vorname einer Person kann sich aus verschiedenen Gründen ändern.

Änderung des Vornamens im Falle der Adoption

Eine Vornamensänderung des Kindes ist zunächst im Falle der Adoption möglich, sofern dies nach der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts dem Wohl des Kindes entspricht.

Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist eng mit der Frage verknüpft, wie intensiv das Kind sich mit seinem bisherigen Vornamen identifiziert und ob der Wechsel des Vornamens ohne Gefahr für die Entwicklung des Kindes möglich ist. Diese Frage wird etwa dann zu bejahen sein, wenn durch die Änderung des Vornamens eine bessere Integration in die neue Familie zu erwarten ist, beispielsweise durch die Aufgabe fremdländischer oder die Hinzufügung für das Inland typischer Vornamen.

Änderung des Vornamens gemäß BVFG

Eine weitere Möglichkeit der Änderung des Vornamens besteht nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVFG können Vertriebene und Spätaussiedler unter anderem auch eine deutschsprachige Form ihrer Vornamen annehmen oder, wenn es eine solche Form des Vornamens nicht gibt, für sich völlig neue Vornamen auswählen.

Änderung des Vornamens nach NÄG

Die Änderung des Vornamens kann schließlich auch nach dem “Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen” (NÄG) vom 5. Januar 1938 durch Verwaltungsakt erfolgen. Voraussetzung hierfür ist nach diesem Gesetz aber (wie bei der Änderung von Familiennamen) ein die Änderung rechtfertigender “wichtiger Grund”.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise den Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft als einen derartigen wichtigen Grund anerkannt. So ist etwa seitens des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs wegen der Eheschließung mit einer Angehörigen islamischen Glaubens die Änderung des Vornamens “Andreas” in “Abdulhamid Andreas” gebilligt worden. Nach einer Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs können schwere seelische Beeinträchtigungen zur Änderung des Vornamens berechtigen. Diese können zum Beispiel durch schlimme Erinnerungen an gleichnamige Familienmitglieder hervorgerufen werden, wie etwa im Falle sexuellen Missbrauchs.

Die große Häufigkeit eines Vornamens begründet indessen (anders als bei Familiennamen) keinen wichtigen Grund zur Namensänderung. Ein solcher kann aber dann anzunehmen sein, wenn das Kind seitens seiner Eltern einen geschlechtsneutralen Vornamen erhalten hat, wie etwa Kim, Kay oder Uli, und mit diesem Namen nicht zurechtkommt.

Bezüglich der Wahl des neuen Vornamens stellt die “Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ (NamÄndVwV), die im Jahre 1980 auf Grundlage des NÄG erlassen wurde und die für die praktische Anwendung des NÄG durch die Verwaltung außerordentlich wichtig ist, einige Grundsätze auf. Diese decken sich mit den oben bereits genannten generellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Vornamen. Danach dürfen anstößige Vornamen oder Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch keine Familiennamen ausgesucht werden. Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Februar 1959 eine Ausnahme gemacht. Mit Rücksicht auf ostfriesische Bräuche erklärte es das Gericht für zulässig, einem Mädchen den Familiennamen “ten Doornkaat” als Vornamen zu geben, allerdings neben weiteren weiblichen Vornamen. Der vollständige Name des Mädchens lautete damit “Annechien ten Doornkaat Hinriette Koolman”, wobei “Koolman” den Familiennamen bildete.

Keine Vornamenänderung und damit jederzeit problemlos möglich ist eine Mittel-Initialienbildung bei mehreren Vornamen (wie zum Beispiel Johannes B. Kerner). So lange keine Täuschung des Rechtsverkehrs über die eigene Identität hervorgerufen wird, sind auch orthographische Veränderungen wie ein Akzent über einem Vokal zulässig (wie “Gréta“ statt “Greta“).

Rufname

Für den Fall, dass eine Person mehrere Vornamen hat, wird üblicherweise nur einer der Vornamen verwendet. Dieser Vorname wird auch als Rufname bezeichnet. Jeder Mensch mit mehreren Vornamen kann sich völlig frei zwischen diesen für einen Rufnamen entscheiden. Auch ein nachträglicher Wechsel des Rufnamens innerhalb seiner Vornamen ist uneingeschränkt möglich und stellt keine Namensänderung nach dem vorgenannten Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) dar.

Familienname

Erwerb des Familiennamens

Ehename (§ 1355 BGB)

Das Ehenamensrecht, also das Recht, das den Familiennamen der Eheleute zum Gegenstand hat, ist in § 1355 BGB geregelt.

Diese aus mehren Absätzen bestehende Bestimmung ist in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geändert worden. Auslöser hierfür war jeweils die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das höchste deutsche Gericht beanstandete im Laufe der Zeit mehrere verschiedene Einzelregelungen des § 1355 BGB, insbesondere weil sie gegen das im Grundgesetz garantierte Recht auf Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verstießen.

Nach der ursprünglichen Regelung des § 1355 BGB, die noch aus dem Jahre 1896 stammte, erhielt die Ehefrau bei der Heirat automatisch den Namen des Mannes, der damit zum gemeinsamen Ehenamen wurde. Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 gab der Ehefrau später die Möglichkeit, diesem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzuzufügen.

Ab 1976 gab es dann ein Wahlrecht für den gemeinsamen Ehenamen. Es konnte entweder der Geburtsname der Ehefrau oder der des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt werden. Wenn die Ehepartner sich insoweit allerdings nicht einigten oder aus sonstigen Gründen keine Bestimmung des Ehenamens vornahmen, galt wieder automatisch der Geburtsname des Mannes als Ehename.

Hierin sah das Bundesverfassungsgericht ebenfalls einen Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau und hob die Regelung deshalb im Jahre 1991 auf. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber zur Schaffung einer gesetzlichen Neuregelung, worauf dieser mit dem Familiennamensrechtsgesetz vom 16. Dezember 1993 und einer Neufassung des § 1355 BGB reagierte. Wichtigstes Ergebnis dieser Neufassung ist, dass für die Ehegatten gemäß § 1355 Abs. 1 BGB kein Zwang mehr zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens besteht. Jeder Ehepartner kann also jeweils für sich seinen eigenen Geburtsnamen auch nach der Hochzeit noch weiterführen.

Doch auch dieser neu gefasste § 1355 BGB lieferte dem Bundesverfassungsgericht – zumindest teilweise – noch Grund für Beanstandungen. Denn diese Bestimmung sah in ihrem zweiten Absatz anfangs vor, dass zum Ehenamen nur der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden konnte. Dies bedeutete mit anderen Worten, dass es den Eheleuten verwehrt war, einen durch eine frühere Eheschließung erworbenen Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen neuen Ehenamen zu bestimmen. Hierzu ein konkretes Beispiel: Frau Schmidt heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen “Müller“ als Ehenamen an. Nun lässt Frau Müller sich scheiden und geht in eine zweite Ehe mit Herrn Maier. Frau Müller und Herr Maier fassen den Entschluss, den Namen “Müller“ zu ihrem gemeinsamen Ehenamen zu machen. Genau dies wäre nach § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung aus dem Jahre 1993 nicht möglich gewesen.

Diese Einschränkung hielt das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für verfassungswidrig und erklärte diese Bestimmung Anfang 2004 für nichtig. Seit Anfang 2005 existiert nunmehr eine neue gesetzliche Regelung, nach der es jetzt auch zulässig ist, den durch eine frühere Eheschließung erworbenen Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Frau Müller und Herr Maier aus dem vorstehenden Beispiel sind damit nach aktueller Rechtslage nicht mehr gehindert, den Namen “Müller“ als ihren Ehenamen auszuwählen.

Wie oben bereits erwähnt, können die Ehegatten nach dem heute geltenden § 1355 BGB also einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Sie müssen dies aber nicht tun, sondern können stattdessen ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung jeder für sich noch weiter behalten.

§ 1355 BGB enthält in seinem vierten Absatz auch noch eine Regelung in Bezug auf den sogenannten Begleitnamen. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, hat danach grundsätzlich die Möglichkeit, seinen bislang geführten Namen dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Einer dieser Ausnahmefälle ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht, wenn also ein aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen geworden ist. Konkretes Beispiel: Wenn ein Ehepaar den ursprünglichen Namen des Ehemannes “Rosen-Roth“ zum Ehenamen gemacht hat, kann Frau Rosen-Roth diesem Namen nicht auch noch ihren eigenen ursprünglichen Namen “Müller“ hinzufügen; andernfalls hätte dies die Namenskette “Müller-Rosen-Roth“ bzw. “Rosen-Roth-Müller“ zur Folge, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber ausgeschlossen sein soll.

In seinem fünften Absatz enthält § 1355 BGB schließlich eine weitere Regelung, die das Schicksal des Ehenamens im Falle der Scheidung oder dem Tod eines Ehegatten regelt. Danach gilt, dass im Falle des Todes eines Ehegatten der verwitwete Ehegatte den Ehenamen behält, im Falle der Scheidung behalten beide Ehegatten den Ehenamen. Die Weiterführung des Ehenamens kann einem geschiedenen Ehegatten also auch dann nicht untersagt werden, wenn der Geburtsname des anderen Ehegatten zum Ehenamen geworden war.

Der geschiedene oder verwitwete Ehegatte kann aber alternativ durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten auch seinen vor der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen oder diesen ursprünglichen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Name der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Am 1. August 2001 ist das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in Kraft getreten. Mit ihm wird die Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern (umgangssprachlich auch “Homo-Ehe” genannt) in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt. Das Gesetz verfolgt das Ziel, gleichgeschlechtlich orientierten Partnern die Möglichkeit zu geben, ihrer Verbindung einen auch nach außen wirkenden rechtlichen Rahmen zu geben, da ihnen eine Eheschließung im Sinne von Art. 6 Grundgesetz verwehrt ist.

Form und Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind in § 1 LPartG geregelt. Danach begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Zuständige Behörde, vor der diese Erklärung abzugeben ist, ist nach dem Recht der meisten Bundesländer der Standesbeamte.

Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind in weiten Bereichen den eherechtlichen Regelungen nachgebildet, was insbesondere daran zu erkennen ist, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Vielzahl von Verweisungen auf die eherechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält. Während die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und für einander die Verantwortung tragen, sind in Anlehnung hieran die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

Eine Parallele besteht auch hinsichtlich der rechtlichen Regelung des jeweiligen Namens. So wie die Ehegatten gemäß § 1355 BGB einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen können, können die Lebenspartner gemäß § 3 LPartG einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Entsprechend der Situation bei den Ehegatten können die Lebenspartner zu ihrem gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen durch Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft, kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Geburtsname des Kindes (§§ 1616 bis 1618 BGB)

Für den Geburtsnamen des Kindes gilt grundsätzlich das Prinzip der Abstammung. Er kann – von Ausnahmen abgesehen – nur vom Namen seiner Eltern oder eines Elternteils abgeleitet werden. Das Gesetz hält mit dieser Regelung am Grundsatz der Namensgleichheit von Eltern und Kindern fest.

Früher gab es im Kindernamensrecht noch eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Diese Differenzierung ist heute aufgegeben. Maßstab für den Familiennamen des Kindes ist jetzt, ob die Eltern des Kindes einen einheitlichen Ehenamen tragen bzw. ob die elterliche Sorge für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam oder nur einem Elternteil allein zusteht.

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Der Beamte trägt dann unter anderem die Namen der Eltern, den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes, seine Vornamen und seinen Familiennamen in das Geburtenbuch ein.

Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen (§ 1616 BGB)

Rechtlich einfach ist die namensrechtliche Situation für das Kind, wenn seine Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne von § 1355 BGB führen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, erhält das Kind ebenfalls automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).

Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen, aber mit gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)

Wenn die Eltern aber keinen gemeinsamen Ehenamen im Sinne von § 1355 BGB führen, weil sie entweder nicht verheiratet sind oder sie trotz erfolgter Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, wird die Situation schon etwas komplizierter.

Sofern diese Voraussetzung vorliegt und gleichzeitig die Situation so ist, dass die Eltern das Sorgerecht für das Kind (aufgrund ihrer Ehe oder aufgrund entsprechender Sorgeerklärungen) gemeinsam ausüben, greift § 1617 BGB ein. Nach dieser Bestimmung müssen die Eltern sich in diesem Fall auf einen einzigen Namen für ihr Kind einigen – und zwar entweder auf den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters. Für diese Namenswahl haben die Eltern einen Monat ab der Geburt des Kindes Zeit, wenn die Namensbestimmung nicht schon direkt bei Beurkundung der Geburt geschieht. Die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile für das Kind ist übrigens unzulässig.

Unterlassen die Eltern die Namensbestimmung, benachrichtigt das Standesamt das zuständige Familiengericht. Nach einer Anhörung beider Elternteile wählt das Gericht einen Elternteil aus und überträgt ihm das Recht, dem Kind einen Familiennamen zu geben. Das Gericht kann hierzu eine Frist setzen. Wird diese Frist versäumt, erhält das Kind automatisch den Namen des Elternteils, dem zuvor das Bestimmungsrecht seitens des Familiengerichts übertragen worden war.

Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge (§ 1617a BGB)

Der weitere Fall, dass die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen und die elterliche Sorge nicht beiden Elternteilen (wie bei § 1617 BGB), sondern nur einem Elternteil allein zusteht, ist in § 1617a BGB geregelt.

In dieser Situation erhält das Kind von Gesetzes wegen automatisch den Familiennamen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Der allein Sorgeberechtigte kann dem Kind allerdings auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils und – wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat – auch die Einwilligung des Kindes.

Sowohl die Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil als auch die Erteilung der Zustimmung des anderen Elternteils sowie des Kindes sind gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Ferner bedürfen sämtliche Erklärungen der öffentlichen Beglaubigung, die außer beim Notar auch durch den Standesbeamten erfolgen kann.

Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft (§ 1617b)

§ 1617b Abs. 1 BGB regelt die namensrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass die gemeinsame Sorge der Eltern des Kindes erst begründet wird, nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen bekommen hat.

Steht das Kind bei seiner Geburt unter der alleinigen Sorge eines Elternteils, trägt es, wie bereits dargestellt, den Namen dieses Elternteils bzw. kann der Sorgeberechtigte mit Zustimmung des anderen Elternteils dessen Namen dem Kind erteilen (§ 1617a BGB). Kommt es nun nachträglich durch Sorgeerklärung oder Eheschließung zur gemeinsamen Sorge der Eltern, sollen die Eltern über die Namensfrage nochmals erneut gemeinsam entscheiden dürfen.

Es gelangen insoweit die Regeln des § 1617 BGB zur Anwendung, die bei der Namensbestimmung durch die ursprünglich sorgeberechtigten Eltern gelten.

Vor Vollendung des fünften Lebensjahres bedarf die Namensbestimmung durch die Eltern keiner Zustimmung des Kindes, das heißt die Eltern entscheiden allein. Für den Fall aber, dass das Kind das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, ist die Namensbestimmung durch die Eltern nur wirksam, wenn das Kind sich der Bestimmung anschließt.

In § 1617b Abs. 2 BGB ist noch das Problem der Scheinvaterschaft geregelt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, gar nicht der Vater des Kindes ist, erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.

Name bei Namensänderung der Eltern (§ 1617c BGB)

Wenn die Eltern bei Geburt des Kindes bereits einen Ehenamen führen, gilt dieser, wie dargelegt, automatisch auch für das Kind.

Auch wenn die Eltern ihren gemeinsamen Ehenamen erst nach der Geburt eines Kindes bestimmen, erstreckt sich dieser neue Name gemäß § 1617c BGB automatisch auch auf den Nachwuchs, sofern dieser noch nicht fünf Jahre alt ist. Für den Fall aber, dass das Kind das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, muss es der Namensänderung zustimmen.

Einbenennung (§ 1618)

§ 1618 BGB regelt die sogenannte Einbenennung. Die Vorschrift gibt einem Ehepaar, das einen gemeinsamen Ehenamen führt, die Möglichkeit, diesen Ehenamen einem Kind, welches das Kind nur eines der beiden Ehepartner ist, zu erteilen. Diese Möglichkeit wird zum Beispiel dann relevant, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil des Kindes, etwa die Mutter, wieder heiratet, dabei den Namen des Partners, also des Stiefvaters, als Ehenamen annimmt und das nicht aus dieser Ehe stammende Kind seinen bisherigen Familiennamen trägt.

Name von Findelkindern und Personen mit nicht feststellbarem Personenstand (§§ 25, 26 PStG)

Probleme entstehen in der Praxis dann, wenn kein Elternteil ausfindig gemacht werden kann, von dem sich der Name des Kindes ableiten lässt, wie zum Beispiel bei Findelkindern.

Wer ein neugeborenes Kind findet, muss es spätestens am folgenden Tag der Ortspolizeibehörde anzeigen, die die erforderlichen Ermittlungen aufnimmt. Sofern sich der Personenstand des Kindes im Rahmen der Ermittlungen nicht feststellen lässt, setzt die zuständige Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Gesundheitsamtes den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest. Weiterhin bestimmt sie auch die Vornamen und den Familiennamen des Kindes, die der Standesbeamte auf Anordnung der Verwaltungsbehörde in das Geburtenbuch einträgt. Ein ähnliches Verfahren gilt für Personen mit nicht feststellbarem Personenstand im Sinne von § 26 PStG.

Bei der Auswahl der Namen hat die zuständige Behörde einen freien Ermessensspielraum. Sofern der tatsächliche Personenstand des Kindes bzw. der angetroffenen Person später noch ermittelt wird, wird der jeweilige Eintrag in das Geburtenbuch berichtigt.

Änderung des Familiennamens nach NÄG

Für die Änderung des Familiennamens gilt das bereits erwähnte “Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ (NÄG). Es hat einen Umfang von insgesamt vierzehn Bestimmungen (§§ 1 bis 14), die allerdings keine Definition des Begriffs der Namensänderung enthalten. Nach verbreiteter Ansicht ist darunter der teilweise oder vollständige Namenswechsel (etwa von “Müller“ zu “Larenz“) sowie eine Änderung in der Schreibweise des Namens (z. B. “Schulze“ in “Schultze“) zu verstehen.

Antrag

Die Namensänderung erfolgt durch einen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde. Ein solcher Verwaltungsakt ergeht immer nur auf Antrag, niemals also zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen. Sofern der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden soll, ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich. Die Änderung des Ehenamens erfordert einen gemeinsamen Antrag der Ehegatten. Ob die beantragte Namensänderung genehmigt oder abgelehnt wird, steht im Ermessen der Behörde.

Wichtiger Grund

Der Familienname steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers. Da nämlich der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt dieser Gesichtspunkt allerdings weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.

Zentrale Norm des NÄG ist § 3. Danach darf ein Familienname – ebenso wie der Vorname – nur dann geändert werden, wenn ein “wichtiger Grund” die Änderung rechtfertigt. Die Namensänderung nach dem NÄG hat daher Ausnahmecharakter. Sofern ein solcher wichtiger Grund im konkreten Einzelfall nicht vorliegt, ist der Antrag auf Namensänderung abzulehnen. Eine Änderung kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Unlautere Gründe des Antragstellers, wie etwa die beabsichtigte Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen, sind logischerweise ebensowenig schutzwürdig.

Dreh- und Angelpunkt ist daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund vorliegt. In den Nummern 34 bis 50 konkretisiert die – ebenfalls bereits erwähnte – “Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen” (NamÄndVwV) den Begriff des wichtigen Grundes in typischen Fallgruppen aus der Praxis, wobei diese Konkretisierung nur beispielhaft, also nicht abschließend, ist.

Erste Fallgruppe ist die Namensänderung zur “Beseitigung mit dem Familiennamen verbundener Behinderungen”. Danach ist eine Namensänderung etwa dann gerechtfertigt, wenn ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt und dies die Gefahr häufiger Verwechslungen hervorruft. Bei sogenannten Sammelnamen wie Maier, Müller, Schmidt und Schulz, wird das grundsätzlich vermutet.

Namensänderungen sind regelmäßig auch bei solchen Familiennamen gerechtfertigt, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können (wie zum Beispiel “Fick“, “Morgenschweiß“, “Moese“ etc.) Hierbei sind auch besondere Gründe zu berücksichtigen, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen.

Eine Namensänderung ist in der Regel ferner dann gerechtfertigt, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen. So ist beispielsweise die Änderung des polnischen Familiennamens “Trzebiner” in den phonetisch gleichlautenden Namen “Tschebiner” zugelassen worden.

Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann allerdings im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung abgeleitet werden. Wenn ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden ist, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch ein Zusammenhang hergestellt wird, kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden.

Wahl des neuen Familiennamens

Wurde dem Antrag auf Namensänderung stattgegeben, kann der Antragsteller sich einen anderen Namen aussuchen. Es besteht aber kein rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten neuen Familiennamen. Vielmehr stellt das Gesetz an die Wahl des neuen Familiennamens eine Reihe von Anforderungen. So muss er zum Gebrauch als Familienname geeignet sein und soll nicht seinerseits wieder den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen. Er darf zum Beispiel kein Sammelname sein wie etwa Meier oder Müller.

Ein Künstler- oder ein Phantasiename (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden.

Durch den neuen Familiennamen darf außerdem auch kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Ferner soll ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, beispielsweise auf historischem, literarischem oder politischen Gebiet, erhalten hat (etwa “Goethe“, “Bismark“), im Allgemeinen nicht gewährt werden.

Adelsbezeichnungen

Zu den Bestandteilen des bürgerlichen Namens gehören neben dem oben genannten Vor- und Familiennamen seit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 14. August 1919 auch die ehemaligen Adelsprädikate, wie etwa die Adelsbezeichnung “von”.

Diese Rechtslage beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der bestimmt:

“Öffentlichrechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.“

Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind Adelsbezeichnungen also grundsätzlich Bestandteil des Familiennamens. Dies gilt aber nur für die Adelsbezeichnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 bereits rechtmäßig geführt wurden; diese Adelsbezeichnungen bleiben als Namensbestandteile bestehen. Hierzu zählen allerdings nicht solche Adelsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung nur besonderen Familienangehörigen einer Adelsfamilie zustanden (wie etwa die Bezeichnung “Fürst” – sogenannter Primogenituradel). Derartige persönliche Adelsprädikate sind mit dem Tode des bei Inkrafttreten der WRV letzten Trägers erloschen. Da Adelsbezeichnungen Teil des bürgerlichen Namens sind, richtet sich ihr Erwerb nicht mehr nach Adelsrecht, sondern vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen, die für den Erwerb von “normalen” Familiennamen, die also für “Jedermann” gelten. Hieraus folgt zum Beispiel, dass Adelsbezeichnungen von verheirateten Eltern automatisch auch zum Geburtsnamen des Kindes gehören.

Da die Adelsbezeichnung ein fester Bestandteil des Familiennamens ist, kann sie im Rechtsverkehr nicht einfach weggelassen werden. Die Streichung des “von” etwa wäre nur im Wege einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz möglich. Hinsichtlich der Stellung der Adelsbezeichnung innerhalb des Gesamtnamens gilt, dass die Adelsbezeichnung dem übrigen Teil des Familiennamens voranzustellen ist und auf den Vornamen folgt. Das bedeutet also, dass der Vorname nicht zwischen diese beiden Bestandteile des Familiennamens geschoben werden darf. Bei weiblichen Personen können die adeligen Namen in der weiblichen Form (z. B. Gräfin oder Freifrau) gebraucht werden.

Akademische Bezeichnungen, Berufsbezeichnungen, Ordensnamen

Keine Bestandteile des bürgerlichen Namens sind dagegen akademische Bezeichnungen, wie etwa der Doktorgrad, und Berufsbezeichnungen, wie Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Rechtsanwalt oder Steuerberater, da sowohl den akademischen Bezeichungen als auch den Berufsbezeichnungen die Namensfunktion, also die Eignung zur unterscheidungskräftigen Bezeichnung einer Person, fehlt.

Den Doktorgrad kann man sich im Gegensatz zu den anderen akademischen Titeln allerdings trotzdem in seinen Personalausweis und in den Pass eintragen lassen. Außerdem kann der Doktorgrad auf Verlangen des Inhabers auch in Personenstandsurkunden aufgenommen werden, z. B. in die Geburtsurkunde eines Kindes bei den Namen der Eltern. Letzteres gilt auch für die anderen gebräuchlichen akademischen Grade.

Das unbefugte Führen von Titeln und akademischen Graden sowie von Berufsbezeichnungen ist gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenfalls kein Bestandteil des bürgerlichen Namens ist der sogenannte Ordensname, also der Vorname, der einer Person bei der Aufnahme in einen geistlichen Orden verliehen wird. Der Ordensname kann aber ebenfalls zusätzlich zum bürgerlichen Namen im Pass und Personalausweis eingetragen werden.

Namensführungspflicht

Es besteht eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Führung des Namens im Rechtsverkehr. Für den bürgerlichen Namen folgt dies insbesondere aus § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach hat jeder gegenüber den zuständigen Behörden zum Zwecke der Identifizierungrichtige Angaben über den Vor-, Familien- und Geburtsnamen zu machen.

Wer vorsätzlich gegen diese gesetzliche Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Beispielsweise sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 8. Oktober 1997 die Voraussetzungen des § 111 OWiG dann erfüllt, wenn bei einer Polizeikontrolle die Ausweispapiere einer anderen Person vorgelegt werden.

Pseudonym (Wahlname)

Die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. hatten ausschließlich den bürgerlichen Namen (also den “Zwangsnamen”) zum Gegenstand. Von diesem ist, wie ausgeführt, der Wahlname zu unterscheiden, der sich dadurch auszeichnet, dass er im Gegensatz zum gesetzlichen Vor- und Nachnamen willkürlich gewählt und jederzeit geändert oder abgelegt werden kann. Zu den Wahlnamen zählt neben der Firma im Sinne von § 17 Handelsgesetzbuch (HGB), also dem Namen eines Kaufmanns, insbesondere das Pseudonym. Unter einem Pseudonym (umgangssprachlich auch “Künstlername” genannt) ist ein frei gewählter Name zu verstehen, unter dem jemand in der Öffentlichkeit auftritt.

Pseudonyme, die eine jahrhundertealte Tradition haben, werden häufig von darstellenden und bildenden Künstlern sowie Schriftstellern benutzt. Das Pseudonym beschränkt sich aber nicht auf diese Personen, sondern kommt beispielsweise auch zur Kennzeichnung von Sportlern, Politikern, ournalisten und Modemachern vor und hat heute ganz allgemein im Berufsleben Verbreitung gefunden.

Die Bildung eines Pseudonyms kann frei erfolgen. Die Wahl unterliegt nicht den strengen Regelungen über Vor- und Familiennamen. Möglich sind daher Phantasienamen oder etwa auch Namen von Romanfiguren sowie ein- oder mehrgliedrige Namen oder reine Vornamen. In Betracht kommen ferner Namen mit Adelsbezeichnung oder Pseudonyme, die vom bürgerlichen Namen abgeleitet werden. Beispiele für ein Pseudonym sind etwa “Loriot” oder auch “Willy Brandt”.

Obwohl das Pseudonym ein Wahlname ist, kommt ihm gleichwohl volle Namensfunktion zu, da es einen bestimmten Menschen von anderen Menschen unterscheidet. Da das Pseudonym rechtlich als Name anerkannt ist, erfüllt die Unterzeichnung mit dem Pseudonym auch das gesetzliche Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass die Führung des Pseudonyms nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt und dass der Verwender mit dem Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Namensinhaber muss also unter diesem Namen bekannter sein, als unter seinem bürgerlichen Namen.

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