Markensicherheit
Wenn der Name zum Risiko wird: Drei Markenwidersprüche aus dem Jahr 2026
Ein guter Markenname muss kreativ, strategisch passend und international verständlich sein. Vor allem aber muss er rechtlich verfügbar und langfristig verteidigungsfähig sein. Diese Erfahrung hat Peter A. Ströll, LL.M. Eur., Geschäftsführer Beratung & Recht der NAMBOS GmbH und erfahrener Markenanwalt, in zahlreichen nationalen und internationalen Naming-Projekten, Markenrecherchen und markenrechtlichen Angelegenheiten immer wieder gemacht.
Seit mehr als zwei Jahrzehnten begleitet er Unternehmen bei der Entwicklung, Überprüfung und Absicherung von Unternehmens-, Produkt- und Markennamen. Dabei zeigt sich regelmäßig: Selbst ein kreativer und im Markt erfolgreicher Name kann zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko werden, wenn ältere Markenrechte nicht frühzeitig und umfassend berücksichtigt wurden.
Auch 2026 bleibt die Zahl der Markenanmeldungen auf einem hohen Niveau. Je voller die Markenregister werden, desto enger wird der Spielraum für neue Markennamen. Bereits geringe klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeiten können zu Konflikten führen.
Das Widerspruchsverfahren ist dabei eines der wichtigsten Frühwarn- und Abwehrinstrumente des Markenrechts. Der Inhaber einer älteren Marke kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung einer jüngeren Unionsmarkenanmeldung Widerspruch einlegen. Wird eine Verwechslungsgefahr festgestellt, kann die jüngere Marke für sämtliche oder einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden – häufig, bevor sie überhaupt im Markt eingeführt wurde.
Drei Verfahren aus dem Jahr 2026 zeigen, wie schnell aus einem gefeierten oder vermeintlich eigenständigen Namen ein teures Problem werden kann.
1. LABUBU unterliegt BUBU: Globaler Hype schützt nicht
Kaum ein Produktname war zuletzt so sichtbar wie LABUBU, bekannt durch die weltweit populären und in sozialen Medien stark verbreiteten Sammelfiguren. Trotzdem wies die Widerspruchsabteilung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO, die Unionsmarkenanmeldung LABUBU Ende Mai 2026 in allen beanspruchten Klassen zurück.
Grund dafür war die ältere Marke BUBU. Das Amt stellte bei seiner Beurteilung unter anderem auf das französischsprachige Publikum ab. Dieses könne den Namen LABUBU gedanklich in den französischen Artikel „LA“ und den Bestandteil „BUBU“ zerlegen. Da einem einfachen Artikel nur eine geringe oder keine eigenständige Kennzeichnungskraft zukommt, bleibt mit „BUBU“ genau der Bestandteil übrig, der mit der älteren Marke übereinstimmt.
Das EUIPO nahm deshalb eine Verwechslungsgefahr an. Besonders relevant ist dabei ein Grundsatz des Unionsmarkenrechts: Für die Zurückweisung einer Unionsmarkenanmeldung kann es bereits ausreichen, wenn die Verwechslungsgefahr nur in einem einzigen Sprachraum beziehungsweise in einem Teil der Europäischen Union besteht.
Die Lektion: Große Bekanntheit und ein weltweiter Produkthype ersetzen keine markenrechtliche Eintragbarkeit. Ein Name muss nicht nur allgemein, sondern unter Berücksichtigung der sprachlichen Wahrnehmung in allen relevanten Märkten geprüft werden.
2. OBELIX gegen eine Rüstungsmarke: Bekanntheit kennt keine Branchengrenzen
Der französische Verlag Les Éditions Albert René, der die Rechte an den bekannten Asterix- und Obelix-Figuren hält, ging gegen eine Marke OBELIX vor, die ein polnischer Rüstungshersteller im Jahr 2022 unter anderem für Waffen und Munition hatte eintragen lassen.
Der Widerspruch wurde auf die deutlich ältere Unionswortmarke OBELIX gestützt. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen insbesondere der Schutz bekannter Marken und die Frage, ob das angesprochene Publikum trotz unterschiedlicher Waren eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen herstellen könnte.
Das Gericht der Europäischen Union hob im Mai 2026 die zuvor ablehnende Entscheidung des EUIPO auf. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Amt die vorgelegten Nachweise zur Bekanntheit von OBELIX zu vorschnell verworfen. Viele Belege bezogen sich zwar auf das gemeinsame Auftreten des Duos „Astérix & Obélix“. Daraus durfte jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die einzelne Figur und Bezeichnung OBELIX keine eigenständige Bekanntheit besitzt.
Zudem hatte das EUIPO angenommen, zwischen Comic-Merchandise und Waffen könne keinerlei gedankliche Verbindung entstehen. Auch diese Bewertung hielt der gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Verfahren verdeutlicht, dass bekannte Marken nicht nur gegenüber identischen oder ähnlichen Produkten geschützt sein können. Ihr Schutz kann weit über die ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsbereiche hinausreichen, wenn die Nutzung eines ähnlichen Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke beeinträchtigt oder deren Bekanntheit unlauter ausnutzt.
Die Lektion: Starke und bekannte Marken wirken weit über ihre Ursprungsbranche hinaus. Wer sich an eine bekannte Bezeichnung anlehnt, riskiert auch in scheinbar weit entfernten Produktwelten einen Konflikt.
3. ELTON gegen ELON: Ein Buchstabe kann entscheiden
Weniger prominent, für die Naming-Praxis aber besonders lehrreich ist der Konflikt zwischen ELTON und ELON. Die Universal Brand Group wollte eine Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Elton“ schützen lassen. Dagegen legte die schwedische Elektronikhandelsgruppe Elon Group auf Grundlage ihrer älteren Wortmarke ELON Widerspruch ein.
Das EUIPO, die Beschwerdekammer und schließlich auch das Gericht der Europäischen Union bestätigten im Januar 2026 das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Die Markenanmeldung scheiterte.
Der Fall zeigt, dass ein einziger zusätzlicher Buchstabe nicht ausreichen muss, um einen rechtlich ausreichenden Abstand zu einer älteren Marke herzustellen. Bei ELTON und ELON waren insbesondere die schriftbildliche und klangliche Nähe sowie die Ähnlichkeit der betroffenen Waren von Bedeutung.
Gerade bei kurzen Namen fallen Übereinstimmungen besonders stark ins Gewicht. Je kürzer ein Zeichen ist, desto deutlicher können bereits wenige gemeinsame Buchstaben, Silben oder Lautfolgen die Gesamtwahrnehmung bestimmen.
Die Lektion: Klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten werden bei der Namensentwicklung regelmäßig unterschätzt. Gerade kurze und vermeintlich eigenständige Kunstnamen liegen häufig näher an bestehenden Markenrechten, als es auf den ersten Blick erscheint.
Was Unternehmen für ihr nächstes Naming mitnehmen sollten:
Markenrecherche gehört an den Anfang, nicht ans Ende!
Eine professionelle Kollisionsprüfung sollte nicht erst stattfinden, wenn sich das Unternehmen bereits auf einen Favoriten festgelegt hat. Die markenrechtliche Recherche muss vielmehr als fester Bestandteil in den kreativen Naming-Prozess integriert werden.
So können problematische Namensrichtungen frühzeitig erkannt und aussortiert werden, bevor interne Zustimmung, emotionale Bindung, Designentwicklung, Domainregistrierungen oder erste Kommunikationsmaßnahmen unnötige Tatsachen schaffen.
Nicht nur identische Marken prüfen
Eine reine Identitätsrecherche reicht in der Regel nicht aus. Relevant sind auch ältere Marken, die dem neuen Namen klanglich, schriftbildlich oder begrifflich ähnlich sind.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, wird stets anhand einer Gesamtabwägung beurteilt. Dabei spielen insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die Nähe der Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Rolle.
Mehrsprachig und international denken
Internationale Marken müssen in den jeweiligen Sprach- und Kulturräumen betrachtet werden. Aussprache, Wortzerlegung, Bedeutung und mögliche Assoziationen können sich von Land zu Land erheblich unterscheiden.
Der Fall LABUBU zeigt, dass bereits die Wahrnehmung in einem einzigen relevanten Sprachraum entscheidend sein kann. Eine professionelle internationale Namensprüfung sollte deshalb markenrechtliche Recherchen und sprachlich-kulturelle Bewertungen miteinander verbinden.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse ernst nehmen
Die rechtliche Bewertung eines Namens hängt nicht nur vom Zeichen selbst ab. Entscheidend ist auch, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll und welche wirtschaftlichen Berührungspunkte zu älteren Marken bestehen.
Deshalb sollten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse weder schematisch übernommen noch unnötig weit gefasst werden. Sie müssen zur tatsächlichen und geplanten Geschäftstätigkeit sowie zur langfristigen Markenstrategie passen.
Die Bekanntheit älterer Marken berücksichtigen
Bei bekannten Marken können selbst große Branchenabstände einen Konflikt nicht zuverlässig ausschließen. Ein neuer Name sollte deshalb nicht nur innerhalb des unmittelbaren Wettbewerbsumfeldes geprüft werden.
Auch die Nähe zu bekannten Unternehmens-, Produkt-, Medien- oder Persönlichkeitsmarken kann rechtlich und kommunikativ problematisch sein.
Markenregister laufend überwachen
Mit der Eintragung einer Marke ist die Arbeit nicht beendet. Markeninhaber sollten die relevanten Register kontinuierlich überwachen, um jüngere, kollidierende Anmeldungen frühzeitig zu erkennen.
Die dreimonatige Widerspruchsfrist bei Unionsmarken verzeiht keine Nachlässigkeit. Ein professionelles Marken-Monitoring sichert die Handlungsfähigkeit und ermöglicht es, rechtzeitig gegen problematische Anmeldungen vorzugehen.
Fazit
Die drei Verfahren zeigen aus unterschiedlichen Perspektiven, wie komplex die rechtliche Beurteilung eines Markennamens sein kann. Ein globaler Produkthype schützt nicht vor älteren Rechten. Bekannte Marken können weit über ihre ursprüngliche Branche hinauswirken. Und bei kurzen Namen kann bereits ein einziger Buchstabe über Erfolg oder Scheitern einer Markenanmeldung entscheiden.
Peter A. Ströll fasst die Konsequenz für Unternehmen und Marketingverantwortliche so zusammen:
„Diese Fälle bestätigen, was wir bei NAMBOS seit mehr als zwei Jahrzehnten beim Naming sagen: Ein Name ist erst dann wirklich gut, wenn er strategisch überzeugt, international funktioniert und rechtlich ausreichend abgesichert werden kann. Mein Rat an jedes Marketing- und Produktteam lautet deshalb: Prüfen Sie früh, prüfen Sie mehrsprachig und behandeln Sie den Markennamen als das strategische Asset, das er ist.“
Peter A. Ströll LL.M. Eur.
NAMBOS Geschäftsführer Beratung & Recht / Rechtsanwalt

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