Neues beim Markenrecht – Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) zur Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) ist am 14. Januar 2019 in Kraft getreten, wodurch viele neue Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind.

„Einige der Novellierungen haben einen Einfluss auf die Namensfindung und die Schutzmöglichkeiten. Andere betreffen neue Markenformen, sind eher verfahrenstechnischer Natur und betreffen nicht die Namensentwicklung. Bei NAMBOS befassen wir uns natürlich intensiv mit den Änderungen und die Auswirkungen auf das Naming“, so NAMBOS Geschäftsführer und Rechtsanwalt Peter A. Ströll, „damit wir auf der Höhe der Zeit sind unsere Kunden umfassend beraten können. Damit man einen ersten Überblick bekommt, haben wir hier die wichtigsten Änderungen im Überblick nachfolgend aufgeführt.“

  1. Neue Markenformen

Bisher mussten Marken grafisch darstellbar sein. Jetzt genügt es, wenn sie eindeutig und klar bestimmbar sind. Hiermit soll dem Bedürfnis des Marktes nach aktuellen Markenformen nachgekommen werden. Z.B. können nun auch geräuschhafte Marken, Hologramme, Multimediamarken und andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten eingetragen werden.

  1. Gewährleistungsmarke

Die Gewährleistungsmarke bildet nun eine neue Markenkategorie. Anders als bei der Individualmarke steht hier nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Mittelpunkt. Mittels Gewährleistungsmarke sind nun auch Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierer markenrechtlichen schützbar.

  1. Neue (absolute) Schutzhindernisse

Mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) können nun geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen (insbesondere für Lebensmittel, Wein und Spirituosen), die geschützt sind, als absolute Schutzhindernisse im Markengesetz aufgenommen werden. Solche Schutzhindernisse sind natürlich auch bei der Namensfindung zu berücksichtigen.

  1. Lizenzen und Veräußerungsbereitschaft

Mit Inkrafttreten des MaMog können Lizenzen auf Antrag in das Register eingetragen werden. Zudem können Markeninhaber die Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, in das Markenregister vermerken lassen.

  1. Schutzdauer und Verlängerungen

Bei den Neueintragungen ändert sich die Berechnung der Schutzdauer. Die Schutzdauer endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag.

  1. Widerspruchsverfahren

Bisher konnte ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden. Mit Inkrafttreten der Novellierung können mehrere ältere Rechte mit einem einzigen Widerspruch geltend gemacht werden. Auch die Widerspruchsmöglichkeiten wurden ausgeweitet: denn geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen ergeben zusätzliche Widerspruchsgründe.

Der Fünf-Jahre-Zeitraum (für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist) beginnt fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke. Außerdem beginnt die Benutzungsschonfrist nun mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Zudem sind der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist in das Markenregister aufzunehmen.