Achtung bei der Namens- und Claimfindung: Besser Finger weg von Olympia!?

In diesem Jahr – am 26. Juli – beginnen die olympischen Sommerspiele in Paris, und Olympia ist wieder in aller Munde. Warum sollte man diese sehr positiv besetzte und bekannte Bezeichnung nicht einfach als Produkt- oder Firmenname verwenden? Wäre doch schön!? Aber an dem olympischen Feuer kann man sich ganz schön die Finger verbrennen: Der Name „Olympia“ ist nämlich u.a. durch das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (kurz OlympSchG) auch in Deutschland streng geschützt. So muss man sehr vorsichtig sein, wenn man „Olympia“ im geschäftlichen Verkehr nutzen und die Rechte nicht (sehr!) teuer vom IOC erwerben möchte.

Während es bei den Olympischen Spielen in erster Linie um sportliche Leistungen geht, spielen hinter den Kulissen bei der Nutzung von Namen, Logos und anderen damit verbundenen Markenwerten natürlich kommerzielle Interessen eine große Rolle. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Eigentümer der olympischen Marken, einschließlich des prominenten Ringe-Logos, ihre Rechte an diesen ikonischen Symbolen umfassend geschützt haben und durchsetzen können. Unternehmen, die von der Begeisterung für die Olympischen Spiele profitieren wollen, müssen die Regeln kennen, um von der Popularität der Veranstaltung zu profitieren, ohne die Rechte am geistigen Eigentum des Veranstalters zu verletzen.

„Grundsätzlich gilt: Vermeiden Sie die Verwendung geschützter Marken, Slogans und Logos in Ihrer kennzeichnenden Marketingkommunikation im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen. Die Verwendung der olympischen Marken und Symbole (einschließlich der olympischen Ringe und der paralympischen Bögen) unterliegt strengen Regeln. Die Erfahrung zeigt, dass das Internationale Olympische Komitee (IOC) und die nationalen Organisationskomitees unverzüglich und konsequent gegen jede unbefugte kommerzielle Nutzung vorgehen. Jeder Versuch, diese geschützten Zeichen auf der Website oder in Marketingaktivitäten zu verwenden, wird als Nutzung zur Förderung der Waren oder Dienstleistungen ausgelegt. Nur eine rein informative und nicht kommerzielle Nutzung der Marken ist unter bestimmten Umständen zulässig“, so NAMBOS Geschäftsführer und Markenjurist Peter A. Ströll.

„So stellen die beschreibende Nutzung in Form eines „Olympia-Rabatt“ oder „olympische Preise“ in der Werbung laut BGH keine Rechtsverletzung dar“, so Markenspezialist Ströll, „da lediglich ein zeitlicher Bezug zu den Olympischen Spielen hergestellt wird. Unternehmen dürfen solche Werbeslogans verwenden, auch wenn sie nicht offizieller Sponsor der olympischen Spiele sind, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen unzulässigen Imagetransfer vorliegen.“

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat bereits 2014 entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn irgendein gedanklicher Bezug zu den Olympischen Spielen in der Werbung hergestellt wird. Die reine Verwendung von Begrifflichkeiten, die in irgendeiner Art gedanklich an die Olympischen Spiele angelehnt sind, soll mit dem BGH daher regelmäßig nicht ausreichen, um eine Rechtsverletzung zu begründen.

Zusammenfassend stellt der BGH auch bezüglich der Bezeichnung „Olympische Preise“ klar, dass dort gerade der „normale Sprachgebrauch“ genutzt wird:

„Durch die Bezeichnung eines Preises als „olympisch“ wird der Preis als besondere Leistung dargestellt. Ein unlauterer Imagetransfer fehlt aber auch in diesem Fall. Denn das Wort „olympisch“ wird dabei ohne weiteres erkennbar nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt.“

Der BGH hat in anderer Entscheidung zudem die Aussagen „olympiaverdächtig“ und „einfach olympiareif“ im Zusammenhang mit Sporttextilien als nicht rechtsverletzend angesehen. Der Bundesgerichtshof begründete dies wie folgt:

„Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der Olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht.“

 Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Zusammenhang mit Olympia-Symbolen festgestellt, dass die Nutzung von fünf in Form der Olympischen Ringe angeordneten Grillbuletten für eben solche Grillprodukte keine Verletzung des OlympSchG ist.

Diese Entscheidungen sind aber kein Persil-Schein, denn ein „unlauterer Imagetransfer“ ist nur schwer und gerichtssicher vorab abzugrenzen. Die Gestaltung von Olympia-Werbung und die Nutzung des Namens Olympia sowie geschützter Symbole sollte daher – wenn überhaupt – sehr umsichtig und vorab rechtlich geprüft geschehen.

Zudem kann man nicht nur gegen das OlympSchG verstoßen, sondern auch gegen bereits lange eingetragene Marken von Unternehmen. Diese Markenrechte sind ebenfalls zu beachten! So hat z.B. das Unternehmen Olympia – das früher mal Schreibmaschinen hergestellt hat – und auch der Bekleidungshersteller Olymp umfassende Markenrechte für sie relevante Waren- und Dienstleistungen geschützt, die nicht verletzt werden sollten.

Mit Olympia muss man also vorsichtig sein. Ohne genaue Prüfung sollte man die „olympischen“ Namen und Symbole nicht nutzen. Schließlich will man sich am olympischen Feuer nicht verbrennen!

NAMBOS hat die nötige Erfahrung in der Namensentwicklung und Claimentwicklung. Wir finden für unsere Kunden die passgenaue und sichere Lösung im Naming und Claiming! NAMBOS liefert auch Markenrecherchen, Sprachanalysen und Namentests, damit Namen und Claims auch mit der nötigen Sicherheit eingesetzt werden können.